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§ 0829a ZPO

  • klaus25
  • 25. Oktober 2025 um 20:44
  • 4. Oktober 2026 um 00:21
  • 243 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    (1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829 ZPO), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829 ZPO, 835 ZPO) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835 ZPO) die Übergabe oder Vorlage

    1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
    2. der Vollstreckungsklausel oder
    3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

    erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ZPO ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen.

    (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.

    (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass

    1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
    2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

    (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller

    1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und
    2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln.

    Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden

    (1) Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829 ZPO, 835 ZPO) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wen

    1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
    2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
    3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
    4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

    Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.

    (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Antrag
    • Erlass
    • Geldforderung
    • Vermögensrechte
    • PfÜB
    • § 829a ZPO
    • elektronischer Antrag
    • Pfändungsbeschluss
    • Überweisungsbeschluss

Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(1) Bei einem elektronischen Antrag auf Pfändung oder Überweisung einer Geldforderung können die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich auch elektronisch eingereicht werden. Das gilt für Anträge auf Pfändung nach § 829 ZPO, auf Pfändung und Überweisung nach §§ 829 ZPO, 835 ZPO sowie auf Überweisung nach § 835 ZPO. Müssen normalerweise bestimmte Schriftstücke übergeben oder vorgelegt werden, reicht es aus, diese in elektronische Dokumente umzuwandeln und dem Gericht zu übermitteln. Das betrifft:

  1. die Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
  2. die Vollstreckungsklausel und
  3. weitere Urkunden, die zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich sind.

§ 130d Satz 1 ZPO gilt für diese Dokumente nicht. Sollen zusätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, müssen eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und die dazugehörigen Belege ebenfalls elektronisch eingereicht werden.

(2) Das Gericht muss anhand der elektronisch übermittelten Unterlagen eindeutig prüfen können, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind. Reichen die Dokumente dafür nicht aus, informiert das Gericht den Antragsteller und fordert die zusätzlich benötigten Unterlagen an. Diese können je nach Anforderung elektronisch oder als Schriftstücke eingereicht werden.

(3) Der Antragsteller muss die Richtigkeit der elektronisch übermittelten Unterlagen und den Fortbestand der Forderung bestätigen. Werden die in Absatz 1 genannten Schriftstücke elektronisch eingereicht, muss der Antragsteller versichern, dass

  1. die elektronischen Dokumente optisch und inhaltlich mit den jeweiligen Schriftstücken übereinstimmen und
  2. die Forderung in der Höhe, in der vollstreckt werden soll, noch besteht.

(4) Änderungen an den ursprünglichen Unterlagen müssen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden. Das gilt auch, wenn eines der ursprünglich elektronisch übermittelten Schriftstücke nicht mehr besteht. Geänderte Schriftstücke müssen erneut in elektronische Dokumente übertragen und dem Gericht übermittelt werden. Sobald das Gericht über eine Änderung oder den Wegfall eines Schriftstücks informiert wurde, darf es die bisherige elektronische Fassung nicht mehr für seine Entscheidung über den Vollstreckungsantrag verwenden.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger beantragt elektronisch die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung und übermittelt den Vollstreckungstitel sowie die weiteren notwendigen Unterlagen als elektronische Dokumente. Er bestätigt, dass die Dateien mit den ursprünglichen Schriftstücken übereinstimmen und die Forderung noch in der beantragten Höhe besteht. Ändert sich später eines der Dokumente, muss er das Gericht sofort informieren und die aktualisierte Fassung elektronisch nachreichen.

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