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§ 0829 ZPO

  • Weitergeleitet von „829 ZPO“
  • juristi.Red
  • 6. Januar 2024 um 20:11
  • 4. Oktober 2026 um 00:07
  • 565 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung

    (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

    (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

    (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung

    (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

    (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

    (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

    Fassung ab 01. Jul 2022

    ________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2022

    (1) ...

    (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.


    (3) - (4) ...

    _________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.

    (3) - (4) ...

    • Pfändung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Forderungen
    • Verordnungsermächtigung
    • Geldforderung
    • § 829 ZPO
    • Vermögensrechte

Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung

(1) Wird eine Geldforderung gepfändet, darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen. Das Gericht verbietet dem Drittschuldner deshalb die Zahlung an den Schuldner. Gleichzeitig untersagt es dem Schuldner, über die gepfändete Forderung zu verfügen oder sie selbst einzuziehen. Sollen mehrere Geldforderungen bei verschiedenen Drittschuldnern gepfändet werden, kann das Gericht sie auf Antrag des Gläubigers in einem gemeinsamen Beschluss zusammenfassen. Das soll geschehen, wenn es für die Vollstreckung sinnvoll ist und keine schutzwürdigen Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Pfändungsbeschluss muss sowohl dem Drittschuldner als auch dem Schuldner zugestellt werden. Der Gläubiger muss dafür sorgen, dass der Drittschuldner den Beschluss erhält. Anschließend stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Beschluss zusammen mit dem Nachweis über die Zustellung an den Drittschuldner sofort zu. Ist eine öffentliche Zustellung erforderlich, gelten dafür die entsprechenden Sonderregeln. Muss der Beschluss dem Schuldner im Ausland zugestellt werden, erfolgt dies grundsätzlich durch Aufgabe zur Post. Etwas anderes gilt, wenn unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union eine andere Form der Zustellung vorsehen.

(3) Die Pfändung wird wirksam, sobald der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen.

(4) Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können verbindliche Formulare vorgeschrieben werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Formulare durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einführen und technische Anforderungen für ihre Übermittlung und Bearbeitung bestimmen. Werden solche Formulare eingeführt, müssen Antragsteller sie verwenden.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger lässt das Bankguthaben eines Schuldners pfänden. Die Bank ist dabei Drittschuldnerin und darf nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses das gepfändete Guthaben nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Gleichzeitig darf der Schuldner über die gepfändete Forderung nicht mehr selbst verfügen.

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