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  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht V R 22/23 - Vorabfragen an EuGH - Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

  • sophme
  • 8. Oktober 2025 um 18:38
  • 8. Oktober 2025 um 18:40
  • 268 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt.

    Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV (des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union) zukommt. Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 AO (der Abgabenordnung) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.

    Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Abs. 3 AO kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden. Lagert z.B. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung --nach dem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorstellungen-- ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern.

    Der konkrete Streitfall unterstreicht dies. Die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Ist im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, kann die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zu Lasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr unter Auslegung von Art. 107 AEUV und Art. 108 AEUV zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zu Lasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen --wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung-- der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.

    Nach § 108 Abs. 3 AEUV ist die Kommission grundsätzlich vor jeder Neueinführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Die Notifizierung bedeutet nicht per se, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Sie dient vielmehr der Prüfung durch die Kommission, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen aber im Streitfall nicht durchgeführt. Sollte der EuGH entscheiden, dass § 57 Abs. 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie auch der Klägerin wäre der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.

    BFH-Beschluss vom 22.05.2025 - V R 22/23 [mit Leitsatzfragen] - BFH PM 46/2025

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Beihilfe
    • EuGH
    • Gemeinnützigkeit
    • Servicekörperschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22. Mai 2025 ein paar Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschickt. Es geht darum, ob die steuerlichen Vorteile für gemeinnützige Organisationen mit dem EU-Recht, das Beihilfen verbietet, klargehen.

Konkret wird überlegt, ob die neuen Steuervergünstigungen für sogenannte Servicekörperschaften – also Firmen, die gegen Geld mit gemeinnützigen Organisationen zusammenarbeiten – als Beihilfe gelten. Außerdem muss geklärt werden, ob es eine alte Beihilfe gibt, die nicht unter das Beihilfenverbot fällt, weil das Gesetz, das das regelt, schon vor 1958 in Kraft war.

Normalerweise müssen gemeinnützige Organisationen die Zwecke, für die sie steuerliche Vorteile bekommen, selbst verfolgen. Aber dank einer neuen Regelung im Jahressteuergesetz 2020 ist das jetzt einfacher. Wenn zum Beispiel ein Krankenhaus seine Wäscherei an eine eigene GmbH auslagert, kann diese GmbH auch als steuerbegünstigt gelten, solange sie eng mit dem Krankenhaus zusammenarbeitet. Das gibt der GmbH einen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern.

Im konkreten Fall möchte eine Klägerin als Servicekörperschaft Finanzbuchhaltungsdienste für eine gemeinnützige Stiftung anbieten. Dank der neuen Regelung könnte sie diese Leistungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz anbieten, während andere Wettbewerber das nur zum normalen Satz können. Das könnte die neue Regelung für diese GmbH im Wettbewerb klar relevant machen. Der EuGH muss jetzt klären, ob das eine Beihilfe darstellt und ob es Einschränkungen gibt, die dagegen sprechen.

Laut EU-Recht muss die Kommission informiert werden, bevor neue Beihilfen eingeführt oder geändert werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Es geht darum, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Im aktuellen Streitfall wurde diese Benachrichtigung jedoch nicht durchgeführt. Sollte der EuGH entscheiden, dass die neue Regelung eine wettbewerbsverzerrende Beihilfe ist, könnte sie nicht mehr angewendet werden und die Klägerin würde ihren steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus verlieren.

BFH-Beschluss vom 22. Mai 2025 - V R 22/23 [mit Leitsatzfragen] - BFH PM 46/2025

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