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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht V R 33/23 - Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

  • sophme
  • 22. November 2025 um 17:27
  • 161 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.05.2025 – V R 33/23 entschieden, dass eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG (des Gewerbesteuergesetzes) ist.

    Die Klägerin, eine GmbH, erteilte --über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent-- Unterricht an einem Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

    Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 UStG (des Umsatzsteuergesetzes) zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.

    Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom 15.05.2025 - V R 23/24 entschieden, dass ein selbständiger Lehrer eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst b Doppelbuchst bb UStG steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

    BFH-Urteil vom 15.05.2025 - V R 33/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 67/2025

    _________________________________

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Gewerbesteuer
    • Lehrer
    • Einrichtung
    • Dozenten
    • Selbstständige

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt:
➡️ Eine GmbH, die nur Unterricht erteilt, ist nicht automatisch eine „berufsbildende Einrichtung“ im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG.
Deshalb ist der Unterricht einer GmbH nicht gewerbesteuerfrei, wenn sie selbst keine eigene berufsbildende Einrichtung betreibt.


Worum ging es?

  • Die Klägerin war eine GmbH.
  • Ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitete als Dozent.
  • Er unterrichtete für ein großes, bundesweites Fortbildungsinstitut, das Kurse für IHK-Prüfungen anbot.
  • Die GmbH erhielt dafür Honorare.
  • Das Finanzamt setzte darauf Gewerbesteuer an.

Die GmbH meinte jedoch:
➡️ Sie sei nach § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil der Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung stattfand.

Das Finanzgericht gab ihr recht.
Der BFH hob dieses Urteil aber auf.


Was sagt der BFH?

Der BFH stellt klar:

1. Die GmbH selbst ist keine berufsbildende Einrichtung

Zwar:

  • Das Fortbildungsinstitut ist eine berufsbildende Einrichtung.
  • Der Geschäftsführer der GmbH unterrichtete dort.

ABER:

➡️ Entscheidend ist, ob die GmbH selbst eine berufsbildende Einrichtung betreibt.
Und das tat sie nicht.

Sie stellte nur einen Dozenten.
Damit ist sie Dienstleister, aber kein eigener Bildungsträger.


2. Historie und Systematik des Gesetzes sprechen gegen Steuerfreiheit

§ 3 Nr. 13 GewStG hat seinen Hintergrund in der früheren Verknüpfung mit § 4 Nr. 21 UStG.

Frühe Rechtslage:

  • Steuerbegünstigt waren nur Einrichtungen selbst (Schulen, Bildungsträger).
  • Nicht begünstigt waren freie Mitarbeiter oder externe Lehrer.

Spätere Änderungen im Umsatzsteuerrecht:

  • § 4 Nr. 21 UStG wurde erweitert und befreit heute auch selbständige Lehrer.

Aber:

➡️ Das Gewerbesteuergesetz verweist nicht mehr dynamisch auf das Umsatzsteuerrecht.
➡️ Die spätere Ausweitung der UStG-Befreiung gilt nicht für § 3 Nr. 13 GewStG.


3. Konsequenz: Unterrichtsleistungen einer GmbH sind gewerbesteuerpflichtig

Nur, wenn die GmbH selbst eine Ausbildungseinrichtung betreibt, könnte eine Befreiung greifen.

Hier aber:

  • keine eigenen Räumlichkeiten,
  • kein eigenes Bildungsprogramm,
  • kein eigener Schulbetrieb.

➡️ Kein Befreiungstatbestand.


Was gilt hingegen für die Umsatzsteuer? (Zweites Urteil: V R 23/24)

Für die Umsatzsteuer hat der BFH am selben Tag anders entschieden:

➡️ Ein selbständiger Lehrer kann nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein,
wenn:

  1. er persönlich die Schüler unterrichtet,
  2. an einer berufsbildenden Einrichtung,
  3. und ein Rechtsverhältnis direkt mit dem Einrichtungsträger besteht.

Das betrifft Einzelunternehmer, Freiberufler, aber nicht Kapitalgesellschaften wie die GmbH im Ausgangsfall.


Fazit

  • GmbH = nicht gewerbesteuerbefreit nach § 3 Nr. 13 GewStG, wenn sie nur Unterricht für einen fremden Bildungsträger erteilt.
  • Selbständiger Lehrer = umsatzsteuerfrei möglich.
  • Die Gewerbesteuerbefreiung ist enger als die Umsatzsteuerbefreiung.
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff V R 22/23 - Vorabfragen an EuGH - Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
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