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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VI R 1/23 - Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • sophme
  • 17. Februar 2025 um 18:44
  • 17. Februar 2025 um 18:51
  • 219 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

    Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

    Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

    Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

    Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote –jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings– zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin –wie von ihr vorgetragen– hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

    BFH-Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 - BFH PM 05/2025

    • Steuer
    • Belastung
    • Fitnessstudio
    • Mitgliedsbeiträge
    • außergewöhnliche

Hey Leute,

der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.11.2024 entschieden, dass ihr die Kosten für eure Fitnessstudio-Mitgliedschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen könnt. Das gilt sogar, wenn ihr für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ins Fitnessstudio müsst.

In dem Fall ging es um eine Frau, die Wassergymnastik machen sollte. Sie hat sich für einen Reha-Verein entschieden, der die Kurse in einem Fitnessstudio in ihrer Nähe angeboten hat. Um am Training teilnehmen zu können, musste sie nicht nur für das Funktionstraining zahlen, sondern auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen. Die Mitgliedschaft gab ihr außerdem Zugang zum Schwimmbad, zur Sauna und zu anderen Kursen. Die Krankenkasse hat nur die Kursgebühren für das Funktionstraining übernommen. Das Finanzamt hat nur die Beiträge für den Reha-Verein anerkannt und die Fitnessstudio-Gebühren als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Der BFH hat diese Entscheidung jetzt bestätigt. Grundsätzlich zählen die Beiträge für ein Fitnessstudio nicht zu den Kosten, die man als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann. Denn die Angebote im Fitnessstudio nutzen auch gesunde Leute, um fit zu bleiben oder ihre Freizeit zu gestalten.

Die Frau konnte die Mitgliedschaft nicht als zwingend notwendig absetzen, nur weil sie ins Fitnessstudio gehen musste, um das Funktionstraining zu machen. Laut BFH ist die Entscheidung, wo man trainiert, eine persönliche Wahl und kein Grund für steuerliche Abzüge. Außerdem konnte sie mit der Mitgliedschaft auch andere Angebote nutzen, auch wenn sie das nicht gemacht hat.

Also, insgesamt gibt’s keine Steuererleichterung für die Fitnessstudio-Mitgliedschaft!

BFH-Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 - BFH PM 05/2025

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