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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VI R 11/22 - Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

  • klaus25
  • 4. September 2025 um 18:23
  • 4. September 2025 um 18:24
  • 185 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

    Der Kläger plante, das von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund nicht von dem Kläger zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst in 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf --ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge-- durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.

    Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht und auch die Revision beim BFH hatten keinen Erfolg.

    Der BFH hat zunächst klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Stehen --wie im Streitfall-- Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Denn in einem solchen Fall lassen sich --anders als bei zeitgleich abgeschlossenen Verträgen-- das (gegenwärtige) Zinssicherungsgeschäft und das (spätere) Darlehen naturgemäß nicht ohne Weiteres inhaltlich genau aufeinander abstimmen. So kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Ausgangslage ebenso wie der Finanzierungsbedarf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beeinflussbare Umstände bis zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ändern. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH darüber hinaus, dass es vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BFH die Entscheidung des FG im Ergebnis bestätigt. Dabei konnte der BFH im Streitfall offenlassen, ob die vom Kläger geschilderten Umstände die Beurteilung hätten rechtfertigen können, die Zinsswap-Verträge seien ungeachtet der fehlenden Konnexität mit den Darlehensverträgen gleichwohl betrieblich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zur Sicherung des Zinsniveaus des für die Betriebserweiterung erforderlichen Fremdkapitals abgeschlossen worden seien. Denn der Betriebsausgabenabzug der Ausgleichszahlungen war vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht von vorherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich verbucht hatte. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation ("Zinswette") dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der "Steueroptimierung" in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.

    BFH-Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 - BFH PM 40/2025

    • Steuerrecht
    • Betriebsausgaben
    • Ausgleichszahlung
    • Zinsswap
    • Betriebsausgabenabzug
    • Zinsänderungsrisiko
    • Swap-Vertrag
    • Zinswette

Am 10. April 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps als Betriebsausgaben absetzbar sein können, wenn man damit ein betriebliches Zinsrisiko absichern will.

Der Kläger, der ein Weingut hat, wollte ordentlich expandieren und brauchte dafür Geld, hauptsächlich in Form von Krediten. Um sich die aktuellen Zinsen für die teure Erweiterung zu sichern, hat er 2011 und 2012 mit zwei Banken sogenannte Swap-Verträge abgeschlossen. Dabei tauschte er einen festen Zinssatz gegen einen variablen, basierend auf einem bestimmten Kapitalbetrag. Als es dann 2015 endlich losgehen sollte mit dem Bau der neuen Betriebsgebäude, waren die Zinsen jedoch gesunken – was der Kläger nicht vorhersehen konnte. Also hat er sich günstigere Kredite bei anderen Banken geholt und die Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt sah das allerdings anders und ordnete die Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu, was bedeutete, dass die Verluste nicht steuerlich abgezogen werden konnten, da keine Gewinne in der gleichen Einkunftsart da waren.

Die Klage gegen diese Entscheidung beim Finanzgericht und auch die Revision beim BFH waren erfolglos.

Der BFH hat klargestellt, dass Ausgleichszahlungen aus Zinsswaps generell als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie zur Absicherung eines betrieblichen Zinsrisikos dienen. Allerdings müssen das Darlehen und der Swap inhaltlich gut aufeinander abgestimmt sein. Wenn es wie in diesem Fall um Zahlungen für einen Swap geht, der einen günstigen Zins für ein später benötigtes Darlehen sichern soll, reicht es aus, wenn beide Verträge auf einem gemeinsamen Finanzierungskonzept basieren. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage oder der Finanzierungsbedarf bis zur Darlehensaufnahme ändern.

Außerdem verlangt der BFH, dass der Steuerpflichtige von Anfang an klarstellt, dass es sich um ein betriebliches Geschäft handelt. Das bedeutet, dass die Ausgleichszahlungen als betrieblicher Aufwand und die Zahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung erfasst werden müssen.

In diesem Fall hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Er musste nicht klären, ob die Umstände des Klägers eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten, denn der Kläger hatte die Ausgleichszahlungen nicht von Anfang an als betriebliche Ausgaben in der Buchhaltung erfasst, sondern erst beim Jahresabschluss. Dadurch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Zinsswap-Verträge zunächst für private Spekulationen gedacht waren und erst später aus steuerlichen Gründen als betriebliche Ausgaben verbucht wurden.

Das Urteil des BFH vom 10. April 2025 - VI R 11/22

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