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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht VI R 21/22 - Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

  • sophme
  • 17. Februar 2025 um 18:27
  • 17. Februar 2025 um 18:28
  • 212 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22 entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes)).

    Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.

    Vorliegend war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

    Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das Finanzgericht (FG) entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle.

    Dies hat der BFH nun bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

    BFH-Urteil vom 20.11.2024 - VI R 21/22 - BFH PM 04/2025

    • Steuerrecht
    • Schenkung
    • Arbeitslohn
    • Gesellschaftsanteile
    • Mitarbeiterbeteiligung
    • Unternehmensnachfolge

Also, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass das Verschenken von Unternehmensanteilen an wichtige Mitarbeiter nicht einfach als steuerpflichtiger Arbeitslohn zählt. Das bedeutet, wenn die Anteile nicht zum Marktpreis weitergegeben werden, gibt's zwar einen Vorteil, weil die Mitarbeiter weniger zahlen als üblich, aber das muss nicht automatisch als Arbeitslohn gelten.

In diesem Fall war die Klägerin schon lange im Management eines kleinen Unternehmens. Als der Sohn der Gründer nicht mehr weitermachen wollte, haben die Gründer beschlossen, dass die Klägerin und andere Führungskräfte das Unternehmen weiterführen sollen. Also haben sie jeweils 5,08 % der Anteile als Geschenk an die Klägerin und vier andere Leute übertragen.

Das Finanzamt war anderer Meinung und sah den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an, was zu Steuern führte. Das Finanzgericht (FG) hat jedoch entschieden, dass dieser Vorteil nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin zu werten ist.

Der BFH hat das jetzt bestätigt. Auch wenn die Anteilsübertragung mit ihrem Job zu tun hatte, war das nicht der Hauptgrund dafür. Das entscheidende Motiv war klar die Unternehmensnachfolge. Der Vorteil aus der Geschenkübertragung war in diesem Fall also keine Bezahlung für die Arbeit der Führungskräfte, egal ob in der Vergangenheit oder in der Zukunft. Der BFH hat auch festgestellt, dass die Übertragung nicht an die Arbeitsverhältnisse gebunden war und dass der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Gehältern der Beschenkten echt übertrieben war.

Also, das Urteil des BFH vom 20.11.2024 - VI R 21/22.

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