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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025

Steuerrecht VI R 3/23 - Kein Werbungskostenabzug bei Umzug des Steuerpflichtigen wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

  • juristi.Red
  • 6. Mai 2025 um 11:23
  • 6. Mai 2025 um 11:25
  • 13 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23 entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige –wie in Zeiten der Corona-Pandemie– (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht.

    Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie– arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.

    Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

    Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes)) zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

    Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass –wie vorliegend– der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

    BFH-Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 - BFH PM 24/2025 - Leitsatzurteil

    • Steuerrecht
    • Werbungskosten
    • Arbeitszimmer
    • Aufwendungen
    • Umzug
    • Homeoffice
    • Einrichtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 5. Februar 2025 entschieden, dass man die Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung, in der man ein Arbeitszimmer einrichten will, nicht von der Steuer absetzen kann. Das gilt auch, wenn man wie während der Corona-Pandemie gezwungen ist, von zu Hause aus zu arbeiten oder versucht, Job und Familie unter einen Hut zu bringen.

Ein Paar mit ihrer Tochter lebte in einer 3-Zimmer-Wohnung und hat nur selten im Homeoffice gearbeitet. Aber ab März 2020, wegen Corona, mussten sie die meiste Zeit von zu Hause aus arbeiten, hauptsächlich im Wohn- und Esszimmer. Im Mai 2020 sind sie dann in eine größere 5-Zimmer-Wohnung gezogen, wo sie zwei Zimmer als Arbeitszimmer genutzt haben. Sie wollten die Umzugskosten und die Ausgaben für die Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt hat zwar die Kosten für die Arbeitszimmer anerkannt, aber die Umzugskosten nicht, weil sie nicht beruflich bedingt waren.

Das Finanzgericht sah das anders und erlaubte den Abzug der Umzugskosten, weil der Umzug zu besseren Arbeitsbedingungen geführt habe. Jetzt hatten beide ein eigenes Arbeitszimmer und konnten ungestört arbeiten.

Der BFH hat jedoch die Entscheidung des Finanzamts bestätigt. Er hat gesagt, dass die Wohnung grundsätzlich zum privaten Lebensbereich gehört und die Umzugskosten daher normalerweise nicht abziehbar sind. Nur wenn der Job der Hauptgrund für den Umzug war und private Gründe nur eine untergeordnete Rolle spielten, könnte man das anders sehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Umzug durch einen Jobwechsel nötig war oder man durch den Umzug täglich eine Stunde weniger zur Arbeit fahren müsste.

Die Tatsache, dass sie in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einrichten konnten, reicht nicht aus, um den Umzug als beruflich bedingt zu betrachten. Es gibt kein objektives Kriterium, das nicht auch von der privaten Wohnsituation beeinflusst wird. Die Wahl der Wohnung hängt mehr von persönlichen Vorlieben, Lebensstil, finanziellen Mitteln und der Familiensituation ab. Das ändert sich auch nicht durch den Trend zu Homeoffice und Remote-Arbeit. Selbst wenn man kein anderes Büro hat oder versucht, Job und Familie zu vereinbaren, hängt die Entscheidung für ein Arbeitszimmer in der neuen Wohnung nicht nur von objektiven beruflichen Kriterien ab.

Zusammengefasst: Man kann die Umzugskosten nicht einfach so von der Steuer absetzen, auch wenn man ein Arbeitszimmer einrichtet.

Das war das Urteil des BFH vom 5. Februar 2025!

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