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Steuerrecht T-534/24 - Erstes Vorabentscheidungsurteil des EuGH im Steuerrecht

  • sophme
  • 1. Dezember 2025 um 17:51
  • 1. Dezember 2025 um 18:01
  • 114 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Nationale Rechtsvorschriften, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Basis einer fiktiven Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf gefälschten Rechnungen vorsehen, sind mit dem Unionsrecht unvereinbar.

    Am 1. Oktober 2024 wurde dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen2 . Bislang sind 55 Vorabentscheidungssachen an das Gericht weitergeleitet worden.

    In dieser ersten Vorabentscheidungssache, die das Gericht weniger als neun Monate nach Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof mit einem Urteil beendet, wird es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verbrauchsteuerrichtlinie3 ersucht.

    Im Anschluss an eine Steuerprüfung stellte die kroatische Verwaltung fest, dass ein Unternehmer die Mehrwertsteuer auf der Grundlage gefälschter Rechnungen über Lieferungen von Erdölerzeugnissen, die in Wirklichkeit nie stattgefunden hatten, als Vorsteuer abgezogen hatte.

    Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften forderte die Zollverwaltung die Zahlung der Verbrauchsteuer. Sie war der Auffassung, dass der Unternehmer einen Rechtsmissbrauch bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren begangen habe.

    Das kroatische Gericht, das vom Unternehmer angerufen wurde, möchte wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch die nationalen Behörden, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Basis einer fiktiven Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf gefälschten Rechnungen vorsehen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    In seinem Urteil verneint das Gericht dies. Es weist u. a. darauf hin, dass der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht, die einer abschließenden Liste von in der Richtlinie vorgesehenen Fällen entspricht. Vorliegend wurden die Verbrauchsteuern aber wegen eines Rechtsmissbrauchs erhoben, bei dem gefälschte Rechnungen verwendet wurden, während die Mineralölerzeugnisse nicht geliefert wurden, was keinem der genannten Fälle entspricht. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Mitgliedstaaten zwar ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, ihre Regelungsbefugnis aber nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie ausgeübt werden darf.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-534/24 | [Gotek]1 | 09. Jul 2025 | EuGH PM 84/2025

    LogIn zum Volltext

    __________________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Pressemitteilungen EuGH PM 125/2024, EuGH PM 154/2024 und EuGH PM 179/2024).
    3 Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG.

    • Steuerrecht
    • EuGH
    • Kroatien
    • Verbrauchsteueranspruch
    • Verbrauchsteuer
    • fiktive Lieferung
    • steuerpflichtige Ware
    • gefälschte Rechnung

Verbrauchsteuer darf nicht auf Basis gefälschter Rechnungen ohne echte Warenlieferung entstehen

Das EU-Gericht hat entschieden: Ein Staat darf keine Verbrauchsteuer verlangen, wenn es gar keine echte Lieferung der betreffenden Waren gab – selbst dann nicht, wenn ein Unternehmer gefälschte Rechnungen benutzt hat.

Der Fall:
Eine kroatische Firma hatte gefälschte Rechnungen benutzt, um sich unrechtmäßig Mehrwertsteuer zurückzuholen. Die Zollbehörde forderte daraufhin zusätzlich Verbrauchsteuer – obwohl die angeblich gelieferten Mineralölprodukte in Wahrheit nie existierten.

Das EU-Gericht sagt klar:

  • Verbrauchsteuer entsteht nur, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren tatsächlich in den freien Verkehr gelangen (z. B. geliefert, hergestellt oder verbraucht werden).
  • Das Gesetz nennt abschließend, in welchen Fällen Verbrauchsteuer anfällt.
  • Gefälschte Rechnungen ohne reale Ware gehören nicht dazu.
  • Auch wenn ein Staat Betrug bekämpfen will, darf er keine Steuern erheben, die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.

➡️ Ergebnis:
Kroatien durfte in diesem Fall keine Verbrauchsteuer verlangen, weil es keine echte Warenbewegung gab. Der Staat darf Betrug bekämpfen – aber nur mit Mitteln, die mit dem EU-Recht vereinbar sind.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff IX R 5/23 - Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff V R 22/23 - Vorabfragen an EuGH - Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
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