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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 5/23 - Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

  • juristi.Red
  • 10. Januar 2025 um 18:16
  • 17. Februar 2025 um 18:30
  • 254 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.10.2024 – IX R 5/23 entschieden.

    Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst a EStG (des Einkommensteuergesetzes)). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

    Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige "Außerordentlichkeit".

    BFH-Urteil vom 15.10.2024 - IX R 5/23 - BFH PM 01/2025

    • Steuerrecht
    • Einkommenssteuer
    • Steuererstattung
    • Verdienstausfallschaden
    • ESt-pflichtig

Hey, also die Sache mit der Einkommensteuer für den Verdienstausfall, den man bekommt, wenn man einen Job wegen eines Unfalls oder so verliert, ist so: Der Geschädigte muss das versteuern, und das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Oktober 2024 in einem Urteil klargestellt.

Die Klägerin konnte wegen eines heftigen medizinischen Fehlers ihren Job nicht mehr machen. Die Versicherung vom Verursacher hat ihr jedes Jahr für den Verdienstausfall Geld gezahlt. Diese Zahlungen musste sie dann als Entschädigung für ihr verlorenes Einkommen versteuern. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Meinung, dass auch die Erstattungen der Steuer, die die Versicherung ihr für die Entschädigungen gezahlt hat, versteuert werden müssen. Die Klägerin war da anderer Meinung und meinte, das wäre ein Steuerschaden und dafür müsste man keine Steuer zahlen.

Der BFH hat die Klage der Klägerin abgelehnt. Sie haben gesagt, dass nicht nur das Geld, das sie als Verdienstausfall bekommen hat, steuerpflichtig ist, sondern auch die Steuer, die die Versicherung ihr später erstattet hat. Der BFH hat sich auf die rechtlichen Grundlagen gestützt, die besagen, dass der Verursacher (oder seine Versicherung) auch die Steuer für den Verdienstausfall übernehmen muss. Der Verdienstausfall und die Steuer sind Teil eines einzigen Schadensersatzanspruchs, der nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt wird. Beides dient dazu, die verlorenen Einnahmen der Klägerin auszugleichen. Eine ermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen hat der BFH ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr ganzes Geld für den Verdienstausfall (inklusive der Steuern) nicht in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre verteilt bekommen hat. Das hat die Zahlung vom Charakter einer "außerordentlichen" Zahlung genommen, die für eine ermäßigte Besteuerung nötig wäre.

Das Urteil des BFH ist also vom 15. Oktober 2024 – IX R 5/23.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff IX R 4/23 - Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-534/24 - Erstes Vorabentscheidungsurteil des EuGH im Steuerrecht
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