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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 4/23 - Steuer kann rückwirkend entfallen – Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag

  • sophme
  • 13. November 2025 um 08:53
  • 13. November 2025 um 09:38
  • 157 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23 entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 EStG (des Einkommensteuergesetzes) darstellt. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.

    Im Streitfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Kläger, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

    Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz: Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

    BFH-Urteil vom 09.05.2025 - IX R 4/23 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 53/2025

    ________________________

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    • Zugewinngemeinschaft
    • Steuerrecht
    • Steuern
    • BFH
    • Irrtum
    • Zugewinnausgleich
    • Veräußerungsgewinn
    • § 17 EStG
    • Ehevertrag
    • Gütertrennung
    • Steuerfolgen
    • rückwirkender Wegfall

⚖️ Übertragung von GmbH-Anteilen im Zugewinnausgleich – steuerpflichtig, aber rückwirkende Korrektur möglich

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs zwischen Ehegatten grundsätzlich steuerpflichtig ist. Sie gilt als Veräußerung nach § 17 EStG.

Allerdings kann der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen, wenn der Vertrag wegen eines beiderseitigen Irrtums über die steuerlichen Folgen rückgängig gemacht wird und dieser Irrtum Grundlage des Vertrags war.


📘 Hintergrund

Im Streitfall hatten Eheleute vereinbart, statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung zu wählen. Daraus ergab sich ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllen wollte.

Beide gingen – nach steuerlicher Beratung – davon aus, dass keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt bewertete die Anteilsübertragung jedoch als steuerpflichtige Veräußerung
und setzte einen Veräußerungsgewinn an.

Daraufhin änderten die Eheleute ihren notariellen Vertrag:
Statt der Anteilsübertragung sollte eine Geldzahlung erfolgen, der Rest des Ausgleichsanspruchs wurde gestundet.


⚖️ Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts:
Die Rückabwicklung kann steuerlich rückwirkend anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Parteien unterlagen demselben Irrtum über die steuerlichen Folgen,
  • der Irrtum bestand bereits beim Vertragsabschluss,
  • und er betrifft die Geschäftsgrundlage des Vertrags.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Irrtum im ursprünglichen Vertrag ist nicht erforderlich. Allerdings gilt diese rückwirkende Korrektur nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen.


📅 Urteil

BFH-Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23 [Leitsatzentscheidung] – Pressemitteilung BFH PM 53/2025

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