ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) stellt trotz ihres Namens keine Gütergemeinschaft dar. Vielmehr erfolgt Gütertrennung mit Zugewinnausgleich. Das Vermögen von Mann und Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Jeder Ehegatte haftet nur für die von ihm herrührenden Schulden. Der Gewinn, der von einem der Ehegatten im Laufe der Ehe erwirtschaftet wird, bleibt in dessen Vermögen, wird aber ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
- Übersetzung: (engl.) statutory property regime of the community of surplus oder increase community