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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 37/21 - Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland

  • juristi.Red
  • 16. April 2025 um 20:39
  • 16. April 2025 um 20:41
  • 154 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sog. Besteuerung auf "remittance basis"), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21 entschieden.

    Die Klägerin verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie trotzdessen mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das Finanzamt (FA) Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG (des Außensteuergesetzes). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA meinte, die Klägerin würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen ("remittet") hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

    Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf "remittance basis" eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet ("non-domiciled") sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne - wie § 2 AStG voraussetzt - die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

    BFH-Urteil vom 14.01.2025 - IX R 37/21 - BFH PM 16/2025

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    • Steuerbelastung

Wenn man nach Großbritannien zieht, kann man manchmal davon profitieren, dass man nur das Geld versteuern muss, das man dort auch tatsächlich verdient (das nennt man "remittance basis"). Aber das kann in Deutschland zu einer höheren Steuerlast führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.01.2025 entschieden hat.

Eine Frau ist von Deutschland nach Großbritannien umgezogen, aber ihre Mieteinnahmen aus Deutschland blieben hier steuerpflichtig. Außerdem hat das Finanzamt auch Zinsen und Dividenden von einer deutschen Bank besteuert. Das lag daran, dass sie als deutsche Staatsangehörige für zehn Jahre auch mit ihren inländischen Einkünften besteuert werden kann, wenn sie im Ausland niedriger besteuert wird. Das Finanzamt meinte, sie würde in Großbritannien besser behandelt, weil sie von dem speziellen Vorteil für Zugezogene profitierte, dass sie ihre Kapitalerträge nicht versteuern musste, solange sie das Geld nicht nach Großbritannien überwiesen hatte. Das Finanzgericht hat die Klage der Frau aber abgelehnt.

Als die Frau in Revision ging, hatte sie keinen Erfolg. Der BFH stellte fest, dass die britische Besteuerung auf "remittance basis" tatsächlich eine Art Vorzugsbesteuerung ist, die nur für Zugezogene gilt, die dort nicht ansässig sind. Da das Einkommen, das nicht nach Großbritannien transferiert wird, steuerlich vollständig freigestellt ist, kann die gesamte Steuerlast deutlich gesenkt werden. Dieser Vorteil soll durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland ausgeglichen werden. Die Bedenken der Frau zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 AStG fand der BFH nicht gerechtfertigt.

Das Urteil vom BFH ist vom 14.01.2025 - IX R 37/21.

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