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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IX R 32/23 - Nationaler "Switch-over" zur Steueranrechnungsmethode ...

  • klaus25
  • 25. Juni 2025 um 10:25
  • 25. Juni 2025 um 10:26
  • 163 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

    Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 AStG (des Außensteuergesetzes) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht.

    Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel ("Switch-over") von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt dies für rechtlich falsch.

    Der BFH schloss sich der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Revision des FA zurück. § 20 Abs. 2 AStG dient der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft –anders als die Klägerin– die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.

    BFH-Urteile vom 08.04.2025 - IX R 32/23 - BFH PM 36/2025

    • Steuerrecht
    • BFH
    • AStG
    • "Switch-over"
    • Steueranrechnungsmethode
    • Beherrschung
    • Auslandsgesellschaft

Der IX. Senat vom Bundesfinanzhof (BFH) hat am 08.04.2025 (Aktenzeichen IX R 32/23) zu einem wichtigen Thema im internationalen Steuerrecht entschieden. Es geht darum, dass, wenn man die Doppelbesteuerung von bestimmten Gewinnen aus dem Ausland vermeiden will, der Steuerinländer die ausländische Gesellschaft, die die Gewinne macht, auch kontrollieren muss – das steht in § 20 Abs. 2 AStG (Außensteuergesetz).

Eine deutsche Kapitalgesellschaft hatte geklagt, die nur zu 30 % und damit nicht mehrheitlich an einer US-Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft hat durch internationale Lizenzvergaben Gewinne gemacht. Die Gewinne wurden der Klägerin anteilig zugerechnet, und in den USA musste sie dafür nur ganz wenig Steuern zahlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland, das für die Jahre 2007 bis 2009 galt, sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland steuerfrei bleiben sollten. Das Finanzamt (FA) hat aber gesagt, dass die niedrige Steuerlast in den USA ein Grund ist, die Gewinne doch mit der deutschen Körperschaftsteuer zu belasten und eine doppelte Besteuerung durch Anrechnung der US-Steuer zu vermeiden. Das FA berief sich dabei auf die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG, was das Finanzgericht jedoch für nicht korrekt hielt.

Der BFH hat sich der Meinung des Finanzgerichts angeschlossen und die Revision des FA abgelehnt. § 20 Abs. 2 AStG soll verhindern, dass inländische Steuerpflichtige die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte umgehen, indem sie eine Betriebsstätte im niedrig besteuerten Ausland nutzen, anstatt eine von ihnen kontrollierte Kapitalgesellschaft zu gründen. Auch eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wird als Betriebsstätte angesehen. Der BFH fand es wichtig, dass die inländische Gesellschaft – im Gegensatz zur Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, um eine Gleichstellung von Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften zu gewährleisten. Andernfalls könnten selbst kleine Beteiligungen dazu führen, dass § 20 Abs. 2 AStG angewendet wird, was bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht der Fall wäre.

BFH-Urteile vom 08.04.2025 - IX R 32/23 - BFH PM 36/2025

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