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§ 0566 ZPO

  • klaus25
  • 19. September 2025 um 19:10
  • 11. Dezember 2025 um 11:44
  • 396 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sprungrevision

    (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

    1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
    2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

    Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

    (2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 ZPO bis 550 ZPO gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

    (3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

    (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

    (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

    (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

    (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

    (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ZPO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

    • Zivilprozess
    • Rechtsmittel
    • Revision
    • § 566 ZPO
    • Sprungrevision

Sprungrevision

(1) Wenn ein Urteil im ersten Durchgang gefällt wurde und keine Berufung zugelassen ist, kann man direkt eine Sprungrevision beantragen, ohne den Umweg über die Berufungsinstanz, aber nur wenn:

  1. Der Gegner damit einverstanden ist, und
  2. Das Revisionsgericht die Sprungrevision genehmigt.

Mit dem Antrag auf Sprungrevision und der Zustimmung des Gegners verzichtet man gleichzeitig auf die Berufung.

(2) Um die Zulassung zur Sprungrevision zu beantragen, muss man ein Schriftstück (Zulassungsschrift) beim Revisionsgericht einreichen. Die entsprechenden Paragraphen der ZPO (§§ 548 ZPO bis 550 ZPO) gelten auch hier. Im Antrag müssen die Gründe für die Zulassung zur Sprungrevision aufgelistet werden. Außerdem muss die schriftliche Zustimmung des Gegners dem Antrag beigelegt werden; die kann auch von dem Anwalt im ersten Durchgang oder, falls kein Anwalt beteiligt war, im Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Sprungrevision stoppt die Rechtskraft des Urteils. Die §§ 719 Abs. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls anzuwenden. Sobald der Antrag eingereicht wurde, muss die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts sofort die Akten vom Gericht des ersten Durchgangs anfordern.

(4) Die Sprungrevision wird nur zugelassen, wenn:

  1. Die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, oder
  2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig ist, um das Recht weiterzuentwickeln oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

Man kann die Sprungrevision nicht wegen eines Verfahrensmangels anfechten.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Zulassungsantrag per Beschluss, der den Parteien zugestellt wird.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, ist das Urteil rechtskräftig.

(7) Wenn die Revision zugelassen wird, geht das Verfahren als Revisionsverfahren weiter. In diesem Fall zählt der Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Revision.

(8) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Regelungen für die Revision. § 563 ZPO wird so angewendet, dass das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird. Wenn gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt wird, muss das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung durch das Revisionsgericht geführt hat, ebenfalls berücksichtigen.

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