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Jugendstrafrecht 1 StR 457/24 - Wurf eines Sprengkörpers auf eine Trauergemeinde

  • sophme
  • 15. September 2025 um 20:52
  • 15. September 2025 um 20:53
  • 166 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und weiteren Taten unter Freispruch im Übrigen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten der Angeklagte und der Geschädigte zwei aus dem Großraum Stuttgart stammenden rivalisierenden Gruppen an, zwischen denen es in der Vergangenheit zu wiederkehrenden gewaltsamen Auseinandersetzungen - zuletzt verstärkt unter Schusswaffengebrauch - gekommen war. Die Trauerfeier vom 9. Juni 2023 zu Ehren eines Mitglieds der Gruppe, der auch der Angeklagte zugehörig war, nahm der insoweit rechtskräftig verurteilte K. zum Anlass, als Angriff gegen die gegnerische Gruppe eine Handgranate des Typs M75 in Richtung auf die mindestens 350 Personen - auch der Angeklagte - umfassende Trauergemeinde zu werfen. Da der Sprengkörper zunächst an einem Baum abprallte und sodann auf einem Fußweg detonierte, wurden 15 Personen verletzt. Der vom Tatort flüchtende K. wurde von den Mitgliedern der dem Verstorbenen zuzuordnenden Gruppe als Täter identifiziert und von 20 bis 30 Personen verfolgt. Nachdem er sich in ein wartendes Taxi geflüchtet hatte, wurde dieses umstellt, der Fahrer zum Öffnen der Zentralverriegelung gezwungen und der im Fahrzeug sitzende K. durch Schläge und Fußtritte malträtiert. Als der Geschädigte vor dem Fahrzeug auf dem Boden lag, wurden ihm weitere Fußtritte und Schläge versetzt und ein Mitangeklagter sprang auf den Kopf des Geschädigten. Der Angeklagte packte den Geschädigten nicht ausschließbar zu Beginn des Geschehens am Hals. Aufgrund des schnellen Eingreifens von Polizei und Rettungskräften konnte K., der sich aufgrund der ihm zugefügten schweren Verletzungen in Lebensgefahr befand, gerettet werden.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zwar die Absicht hatte, dem Geschädigten lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, und er die Verletzungshandlungen der übrigen Tatbeteiligten wahrnahm. Gleichwohl konnte es sich nicht davon überzeugen, dass er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Zur Intensität und Dauer seines eigenen Tatbeitrags habe man keine Feststellungen treffen können. Dieser sei aber nicht von solchem Gewicht gewesen, dass man ihm die Tatbeiträge der anderen Tatbeteiligten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Absatz 2 StGB) hätte zurechnen können.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil – soweit es ihn und die vorgenannte Tat betrifft – mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht dargelegt, worauf es seine Überzeugung stützt, dass der Angeklagte an der vorgenannten Tat beteiligt war. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags anstrebt, hat ebenfalls Erfolg. Die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz des Angeklagten weist Lücken auf und ist damit rechtsfehlerhaft.

    BGH-Urteil vom 30. April 2025 - 1 StR 457/24 - BGH PM 87/2025

    Vorinstanz:

    Landgericht Stuttgart - Urteil vom 18. April 2024 - 4 KLs 203 Js 66902/23 jug.

    • Strafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Trauergemeinde
    • Handgranate
    • Sprengstoff

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und anderer Sachen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei er in anderen Punkten freigesprochen wurde.

Laut dem Gericht gehörten der Angeklagte und das Opfer zu rivalisierenden Gruppen aus der Gegend um Stuttgart, die in der Vergangenheit immer wieder gewaltsame Auseinandersetzungen hatten – zuletzt sogar mit Schusswaffen. Während einer Trauerfeier am 9. Juni 2023 für ein Mitglied seiner Gruppe, warf der verurteilte K. eine Handgranate in die Menge von mindestens 350 Trauergästen, darunter auch der Angeklagte. Die Granate prallte zunächst an einem Baum ab und explodierte dann auf einem Gehweg, wobei 15 Personen verletzt wurden. K. wurde von den Angehörigen der verstorbenen Person als Täter erkannt und von 20 bis 30 Leuten verfolgt. Er konnte in ein Taxi flüchten, das dann umringt wurde. Der Fahrer wurde gezwungen, die Türen zu öffnen, und K. bekam ordentlich aufs Maul. Als das Opfer am Boden lag, wurde er weiter getreten, und ein Mitangeklagter sprang ihm auf den Kopf. Der Angeklagte hatte ihn wohl zu Beginn am Hals gepackt. Dank des schnellen Eingreifens von Polizei und Rettungskräften konnte K., der schwer verletzt war und in Lebensgefahr schwebte, gerettet werden.

Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte zwar die Absicht hatte, dem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen, aber sie konnten nicht sicher sagen, dass er auch mit dem Ziel handelte, ihn zu töten. Es gab keine klaren Beweise für seinen eigenen Beitrag zur Tat, der nicht so erheblich war, dass man ihm die Taten der anderen Mitbeteiligten zuschreiben konnte.

Nach der Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf ihn und die genannte Tat aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen, weil das Landgericht nicht ausreichend erklärt hat, warum sie überzeugt waren, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war. Die weiteren Ansprüche des Angeklagten wurden als unbegründet abgewiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags wollte, war ebenfalls erfolgreich. Die Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz des Angeklagten hatte Lücken und war damit fehlerhaft.

BGH-Urteil vom 30. April 2025 - 1 StR 457/24 - BGH PM 87/2025

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