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Arbeitsrecht 10 AZR 80/24 - Provisionsanspruch - Kryptowährung

  • juristi.Red
  • 9. Juni 2025 um 20:43
  • 9. Juni 2025 um 21:13
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.

    Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.

    Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.

    Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen iSv. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in § 107 Abs. 1 GewO verlangt. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.* Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll ua. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sach-bezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 – BAG PM 17/2025
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim, Urteil vom 10. April 2024 – 19 Sa 29/23 –

    ____________________

    *Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von § 107 Abs. 2 GewO – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.

    • Arbeitsrecht
    • Provision
    • Provisionsanspruch
    • Kryptowährung
    • Sachbezug

Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Kryptowährung wie Ether (ETH) als Provision zahlt und das für den Mitarbeiter sinnvoll ist, kann das grundsätzlich als Sachbezug gelten. Aber der Teil des Gehalts, der nicht pfändbar ist, muss auf jeden Fall in Geld ausgezahlt werden.

Die Klägerin hat seit dem 1. Juni 2019 bei einem Unternehmen gearbeitet, das auch mit Kryptowährungen zu tun hat. Zuerst hat sie 960 Euro brutto pro Monat für 20 Stunden pro Woche bekommen, und ab dem 1. April 2020 hat sie in Vollzeit gearbeitet und 2.400 Euro brutto monatlich verdient. Bis zum 31. März 2020 hatte sie auch einen Vertrag, der ihr eine Provision auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse zusicherte. Diese Provision sollte zunächst in Euro berechnet und dann zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umgerechnet werden, wenn sie fällig war – also am letzten Tag des Folgemonats. Allerdings hat das Unternehmen bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nie ETH übertragen oder die Provision abgerechnet, obwohl die Klägerin mehrmals nachgehakt hat und ihr sogar ein Wallet für die Übertragung gegeben hat. Im Dezember 2021 hat das Unternehmen ihr dann 15.166,16 Euro brutto als Provision gezahlt, was sie in ihrer Klage berücksichtigt hat.

Jetzt will die Klägerin noch 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 einklagen. Das Unternehmen meint, dass sie, soweit die Provisionsforderungen berechtigt sind, diese durch die Zahlung im Dezember 2021 erfüllt haben. Außerdem sagt das Gesetz, dass das Gehalt in Euro ausgezahlt werden muss und nicht in Kryptowährung. Die unteren Instanzen haben der Klage – soweit es für die Revision wichtig ist – stattgegeben.

Die Revision des Unternehmens war vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen falsch ermittelt hat. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die Provisionen, die in ETH ausgezahlt werden sollen. Auch wenn Kryptowährung nicht als „Geld“ im Sinne des Gesetzes gilt, erlaubt das Gesetz, Sachbezüge als Teil des Gehalts zu vereinbaren, wenn das im Interesse des Arbeitnehmers ist. Das war hier der Fall. Allerdings darf der Wert dieser Sachbezüge nicht den pfändbaren Teil des Gehalts übersteigen. Der Mitarbeiter muss zumindest den unpfändbaren Betrag in Geld bekommen, damit er nicht gezwungen ist, die Sachbezüge erst umzutauschen, um seine alltäglichen Bedürfnisse zu decken. Wenn gegen diese Regel verstoßen wird, führt das dazu, dass die Vereinbarung nur teilweise gültig ist. Das bedeutet, dass das Gehalt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld ausgezahlt werden muss, und die Sachbezüge entsprechend gekürzt werden. Das Landesarbeitsgericht hat das richtig gemacht, aber bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nicht alles korrekt beachtet. Da die notwendigen Fakten für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht vollständig geklärt wurden, kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf die ETH hat. Daher muss die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung.

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