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§ 315c StGB

  • juristi.Red
  • 8. Juni 2025 um 17:56
  • 9. Juni 2026 um 11:48
  • 206 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gefährdung des Straßenverkehrs

    (1) Wer im Straßenverkehr

    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
      • a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
      • b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
      • nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
      • a) die Vorfahrt nicht beachtet,
      • b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
      • c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
      • d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
      • e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
      • f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
      • g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

    (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

    1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
    2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • Gefährdung
    • Straßenverkehr
    • § 315c StGB

Gefährdung im Straßenverkehr

(1) Wenn du im Straßenverkehr ein Fahrzeug fährst und dabei:

  1. nicht in der Lage bist, sicher zu fahren, weil du:
    • a) Alkohol oder andere Drogen konsumiert hast oder
    • b) geistig oder körperlich nicht fit bist,
  2. rücksichtslos und grob gegen die Verkehrsregeln verstößt, indem du:
    • a) die Vorfahrt ignorierst,
    • b) beim Überholen falsch fährst,
    • c) an Fußgängerüberwegen nicht richtig fährst,
    • d) an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen oder Bahnübergängen zu schnell fährst,
    • e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Spur hältst,
    • f) auf Autobahnen oder Schnellstraßen wendest, rückwärts fährst oder gegen die Fahrtrichtung fährst,
    • g) parkende oder liegengebliebene Autos nicht rechtzeitig anzeigst, obwohl das nötig ist,

dann gefährdest du das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen oder machst fremde Sachen von hohem Wert kaputt. Dafür kannst du bis zu fünf Jahre im Gefängnis landen oder eine Geldstrafe bekommen.

(2) Wenn du in der ersten Kategorie (Nr. 1) versuchst, das zu tun, ist das auch strafbar.

(3) Wenn du in diesen Situationen:

  1. die Gefahr fahrlässig verursachst oder
  2. einfach nicht aufpasst und dadurch die Gefahr fahrlässig schaffst,

dann kannst du bis zu zwei Jahre ins Gefängnis kommen oder eine Geldstrafe zahlen.

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