(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 StGB und des § 309 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- in den Fällen des § 309 Abs. 1 StGB oder § 314 Abs. 1 StGB freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
- in den Fällen des
- a) § 307 Abs. 2 StGB,
- b) § 308 Abs. 1 und 6 StGB,
- c) § 309 Abs. 6 StGB,
- d) § 311 Abs. 1 StGB,
- e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1 StGB,
- f) § 313 StGB, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
- in den Fällen des
- a) § 307 Abs. 4 StGB,
- b) § 308 Abs. 7 StGB,
- c) § 311 Abs. 3 StGB,
- d) § 312 Abs. 6 Nr. 2 StGB,
- e) § 313 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 308 Abs. 7 StGB
- freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
- in den Fällen des § 310 StGB freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Fassung ab 15. Jan 2026
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Fassung bis einschl 14. Jan 2026
(1) ...
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- in den Fällen des § 309 Abs. 1 StGB oder § 314 Abs. 1 StGB freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
- in den Fällen des
- a) § 307 Abs. 2 StGB,
- b) § 308 Abs. 1 und 5 StGB,
- c) § 309 Abs. 6 StGB,
- d) § 311 Abs. 1 StGB,
- e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1 StGB,
- f) § 313 StGB, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5 StGB,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
- in den Fällen des
- a) § 307 Abs. 4 StGB,
- b) § 308 Abs. 6 StGB,
- c) § 311 Abs. 3 StGB,
- d) § 312 Abs. 6 Nr. 2 StGB,
- e) § 313 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB
- freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
- in den Fällen des § 310 StGB freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) ...