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§ 315 StGB

  • juristi.Red
  • 8. Juni 2025 um 17:29
  • 3. März 2026 um 12:16
  • 277 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

    (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

    1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
    2. Hindernisse bereitet,
    3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
    4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

    1. in der Absicht handelt,
      • a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
      • b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
    2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

    (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    • Strafrecht
    • gefährlicher Eingriff
    • Luftverkehr
    • § 315 StGB
    • Bahnverkehr
    • Schiffsverkehr

Gefährliche Eingriffe in den Verkehr

Hier mal eine lockere Zusammenfassung, was geht, wenn man im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr Mist baut:

  1. Wenn jemand die Sicherheit im Verkehr gefährdet, indem er:

    • Sachen kaputt macht oder entfernt,
    • Hindernisse aufstellt,
    • falsche Zeichen oder Signale gibt,
    • oder irgendwas Ähnliches, das gefährlich ist, macht,

    dann kann das richtig Ärger geben – nämlich zwischen sechs Monaten und zehn Jahren im Knast, wenn dadurch jemand verletzt wird oder wertvolle Dinge gefährdet sind.

  2. Übrigens: Auch der Versuch, sowas zu machen, ist strafbar.
  3. Wenn jemand das Ganze mit bösen Absichten macht, wie zum Beispiel:

    • einen Unfall auszulösen oder
    • eine Straftat zu verdecken,

    und dabei jemand ernsthaft verletzt wird oder viele Leute zu Schaden kommen, gibt's mindestens ein Jahr Haft.

  4. In weniger schweren Fällen kann man zwischen drei Monaten und fünf Jahren bekommen, und wenn es um die bösen Absichten geht, auch zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
  5. Wenn man das Ganze nur aus Nachlässigkeit macht, kann man bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe bekommen.
  6. Und wenn man fahrlässig handelt und dabei eine Gefahr verursacht, kann man bis zu zwei Jahre oder auch eine Geldstrafe kassieren.
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