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§ 309 StGB

  • Weitergeleitet von „309 Abs. 1 StGB“
  • juristi.Red
  • 8. Juni 2025 um 16:22
  • 3. März 2026 um 11:54
  • 607 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Missbrauch ionisierender Strahlen

    (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

    (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

    (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

    (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (6) Wer in der Absicht,

    1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
    2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
    3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,

    die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    • Strafrecht
    • Missbrauch
    • § 309 StGB
    • ionisierende Strahlen
    • Strahlen
    • Strahlung
    • Verstrahlung

Missbrauch von ionisierenden Strahlen

(1) Wenn jemand absichtlich versucht, die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen, indem er sie ionisierender Strahlung aussetzt, die tatsächlich schädlich sein kann, kann er mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen.

(2) Wenn die Person eine große Anzahl von Menschen dieser Strahlung aussetzt, gibt's mindestens fünf Jahre Gefängnis.

(3) Wenn durch diese Handlung jemand schwer verletzt wird oder viele Menschen gesundheitliche Probleme bekommen, kann das zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren führen.

(4) Wenn der Täter durch sein Handeln sogar leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, droht ihm lebenslange Haft oder mindestens zehn Jahre Gefängnis.

(5) In weniger schweren Fällen aus Absatz 1 gibt's eine Strafe von sechs Monaten bis fünf Jahren, und für weniger schwere Fälle aus Absatz 3 kann es zwischen einem Jahr und zehn Jahren Haft geben.

(6) Wer absichtlich Folgendes anstellt:

  1. Den Wert einer fremden Sache erheblich beeinträchtigen,
  2. Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig schädigen oder
  3. Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert, die ihm nicht gehören, schädigen,

indem er diese Dinge ionisierender Strahlung aussetzt, die solche Schäden verursachen kann, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.

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