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§ 310 StGB

  • juristi.Red
  • 8. Juni 2025 um 16:32
  • 19. Mai 2026 um 14:12
  • 363 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

    (1) Wer zur Vorbereitung

    1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 StGB oder des § 309 Abs. 2 StGB,
    2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
    3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 StGB oder
    4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6 StGB

    Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.

    Fassung ab 02. Apr 2026

    _____________________________________

    Fassung bis einschl 01. Apr 2026

    (1) Wer zur Vorbereitung

    1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 StGB oder des § 309 Abs. 2 StGB,
    2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1 StGB, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
    3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 StGB oder
    4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6 StGB

    Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) - (3) ...

    • Strafrecht
    • Vorbereitung
    • Verbrechen
    • Explosion
    • Strahlung
    • § 310 StGB
    • Verstrahlung

Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

(1) Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Vorrichtungen vorbereitet, um schwere Explosions- oder Strahlungsstraftaten zu begehen, wird bestraft. Das gilt insbesondere, wenn jemand dafür:
 • Kernbrennstoffe,
 • radioaktive Stoffe,
 • Sprengstoffe oder
 • besondere Vorrichtungen zur Tatbegehung

herstellt, beschafft, transportiert, aufbewahrt oder an andere weitergibt.

Das betrifft folgende Straftaten:

1. schwere Straftaten nach § 307 Abs. 1 StGB oder § 309 Abs. 2 StGB.
 Die Strafe beträgt ein bis zehn Jahre Gefängnis.

2. Straftaten nach § 308 Abs. 1 StGB, die mit Sprengstoff begangen werden sollen.
 Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

3. Straftaten nach § 309 Abs. 1 StGB.
 Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

4. Straftaten nach § 309 Abs. 6 StGB.
 Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.

(2) In weniger schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 ist bereits der Versuch strafbar.

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