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  6. Jahrgang 2025.

Verwaltungsrecht 3 A 1.23 - Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Brandenburg

  • juristi.Red
  • 26. Mai 2025 um 11:17
  • 257 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... wegen Veruntreuung von Bundesmitteln durch eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle verjährt

    Der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen das Land Brandenburg auf Zahlung von 76 839 € wegen der Veruntreuung von Bundesmitteln durch eine Mitarbeiterin einer Unterhaltsvorschussstelle ist verjährt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden.


    Eine Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschussstelle eines Landkreises hat im Zeitraum von September 2006 bis Mai 2011 den Datenbestand der Abrechnungssoftware so manipuliert, dass 230 517 € unberechtigt auf ihre eigenen Konten überwiesen worden sind. Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden im hier maßgeblichen Zeitraum zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Der Landkreis hat der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Sie wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ersatzansprüche gegen sie hat der Landkreis nicht geltend gemacht. Eine im Dezember 2017 erhobene Klage des Landes gegen den Landkreis auf Zahlung von 230 517 € hat das zuständige Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2022 abgewiesen. Der Bund hat am 30. November 2023 Zahlungsklage gegen das Land Brandenburg erhoben.


    Gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG haften der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Dass das Land Brandenburg hiernach dem Bund den durch die Veruntreuung der Unterhaltsvorschussmittel entstandenen Schaden zu ersetzen hatte, weil es sich das Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Landkreises zurechnen lassen muss, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Land hat jedoch erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung war entgegen der Auffassung des Bundes nicht in analoger Anwendung des § 203 BGB durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Das Land hatte dem Bund mitgeteilt, es habe seinerseits Ansprüche gegen den Landkreis geltend gemacht und werde, wenn der Landkreis zahle, ein Drittel der Schadenssumme an den Bund überweisen. Der Bund hat den Ausgang des Klageverfahrens gegen den Landkreis abgewartet. Seinen Anspruch gegen das Land hat er jedoch nicht in Frage gestellt und nicht zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht. Er hat mit dem Land auch kein Stillhalteabkommen für die Dauer des Prozesses gegen den Landkreis geschlossen, dem Land also kein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB eingeräumt.


    BVerwG 3 A 1.23 - Urteil vom 10. April 2025 - BVerwG PM 29/2025

    • BVerwG
    • Schadenersatzanspruch
    • Bund
    • Land Brandenburg
    • Veruntreuung
    • Bundesmittel
    • Unterhaltsvorschussstelle

Die Bundesrepublik Deutschland hat keinen Anspruch mehr auf die 76.839 €, die sie vom Land Brandenburg wegen einer veruntreuten Bundesförderung fordern wollte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Eine Mitarbeiterin von einer Unterhaltsvorschussstelle hat zwischen September 2006 und Mai 2011 die Abrechnungssoftware so gehackt, dass sie sich insgesamt 230.517 € auf ihre eigenen Konten überwiesen hat. Das Geld für die Unterhaltsvorschüsse kam zur Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern. Der Landkreis hat die Frau daraufhin fristlos gefeuert, und sie wurde auch verurteilt. Der Landkreis hat aber keine Ersatzforderungen gegen sie gestellt. Eine Klage des Landes gegen den Landkreis, um die 230.517 € zurückzubekommen, wurde im Dezember 2022 abgewiesen. Am 30. November 2023 hat der Bund dann Klage gegen Brandenburg eingereicht.

Laut Art. 104a Abs. 5 GG (des Grundgesetzes) müssen Bund und Länder dafür sorgen, dass die Verwaltung ordentlich läuft. Brandenburg hätte dem Bund also den Schaden ersetzen müssen, weil die Mitarbeiterin des Landkreises Mist gebaut hat. Das war auch unstrittig. Allerdings hat Brandenburg erfolgreich geltend gemacht, dass die Forderung verjährt ist. Der Bund war der Meinung, dass die Verjährung durch Verhandlungen über den Anspruch gestoppt wurde, was aber nicht stimmte. Brandenburg hatte dem Bund gesagt, dass sie selbst Ansprüche gegen den Landkreis geltend gemacht haben und dass sie, falls der Landkreis zahlt, ein Drittel der Summe an den Bund überweisen würden. Der Bund hat dann einfach gewartet, wie das Verfahren gegen den Landkreis ausgeht, hat aber seinen Anspruch gegen Brandenburg nicht angezweifelt und auch keine Verhandlungen darüber geführt. Es gab auch kein Stillhalteabkommen während des Prozesses, das dem Land ein Leistungsverweigerungsrecht gegeben hätte.

BVerwG 3 A 1.23 - Urteil vom 10. April 2025 - BVerwG PM 29/2025

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