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Artikel 104a GG

  • Weitergeleitet von „Art. 104a Abs. 5 GG“
  • sophme
  • 6. Juni 2022 um 17:39
  • 20. Januar 2026 um 00:53
  • 788 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Träger der Bundes- und der Länderausgaben"

    (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

    (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

    (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

    (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

    (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    • Grundgesetz
    • Art. 104a GG
    • Finanzwesen
    • Träger
    • Bundesausgaben
    • Länderausgaben

(1) Der Bund und die Länder übernehmen jeweils die Kosten, die aus ihren Aufgaben entstehen, es sei denn, das Grundgesetz sagt was anderes.

(2) Wenn die Länder für den Bund arbeiten, übernimmt der Bund die Kosten, die dabei anfallen.

(3) Bei Bundesgesetzen, die Geldleistungen vorsehen und von den Ländern umgesetzt werden, kann festgelegt werden, dass der Bund die Kosten ganz oder teilweise trägt. Wenn das Gesetz besagt, dass der Bund mindestens die Hälfte der Kosten übernimmt, wird es im Auftrag des Bundes durchgeführt. Bei Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrag des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel oder mehr der Kosten trägt.

(4) Wenn Bundesgesetze den Ländern vorschreiben, Geldleistungen, Sachleistungen oder ähnliche Dienstleistungen an Dritte zu erbringen, und die Länder das entweder selbst oder im Auftrag des Bundes machen, braucht es die Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder die Kosten dafür tragen müssen.

(5) Der Bund und die Länder teilen sich die Verwaltungskosten, die bei ihren Behörden entstehen, und sind gegenseitig verantwortlich für eine ordentliche Verwaltung. Genauere Details werden in einem Bundesgesetz geregelt, das auch die Zustimmung des Bundesrates braucht.

(6) Bund und Länder tragen die Verantwortung für Schäden, die durch Verstöße gegen internationale Verpflichtungen Deutschlands entstehen, je nach den Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen. Bei finanziellen Anpassungen der EU, die mehrere Länder betreffen, teilen sich Bund und Länder die Kosten im Verhältnis 15 zu 85. Die Länder insgesamt tragen in solchen Fällen solidarisch 35 Prozent der Gesamtlasten, und 50 Prozent der Lasten werden von den Ländern getragen, die die Probleme verursacht haben, entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Auch hier regelt ein Bundesgesetz die Details, das die Zustimmung des Bundesrates benötigt.

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