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Schuldrecht C-365/23 - Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein

  • juristi.Red
  • 19. April 2025 um 15:33
  • 19. April 2025 um 15:36
  • 222 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen.

    Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, wie u. a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.

    Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, falls er Berufssportler wird, diesem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1 500 Euro pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. Euro belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d. h. mehr als 1,6 Mio. Euro.

    Die Sache wurde bei den lettischen Gerichten anhängig gemacht, die die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich hielten. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gericht ein, das beschloss, dazu den Gerichtshof zu befragen. Dieses Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht.

    In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie vorsieht, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, so dass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.

    Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden.

    Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant.

    Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-365/23 | [Arce]1 | 20. März 2025 | EuGH PM 36/2025

    ___________________________

    1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
    2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung.

    • AGB
    • Verbraucherschutz
    • Missbrauch
    • Schuldrecht
    • Minderjähriger
    • EuGH
    • Abschlagszahlung
    • Sportler
    • Vertragsklausel
    • junger Sportler
    • Berufssportler
    • Provisionszahlung
    • Nettoeinnahmen
    • Kassation

Das Gericht muss sich anschauen, ob so eine Klausel unfair ist, und dabei besonders darauf achten, wie klar und verständlich sie ist, wenn es um die finanziellen Folgen für die betroffene Person geht.

Im Jahr 2009 hat ein minderjähriger junger Sportler, der von seinen Eltern vertreten wurde, einen Deal mit einer lettischen Firma gemacht. Diese Firma bietet Sportlern verschiedene Dienstleistungen an, um ihre Karrieren zu fördern. Der Vertrag sollte dem jungen Sportler helfen, als Profi im Basketball durchzustarten. Er war für 15 Jahre ausgelegt und beinhaltete viele Dinge, wie professionelles Training, sportmedizinische Betreuung, psychologische Unterstützung und Hilfe im Marketing, rechtliche Beratung und Buchhaltung.

Im Gegenzug musste der junge Sportler, wenn er Profi wird, 10 % von all seinen Einnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung und Medienauftritten an die Firma zahlen, aber nur, wenn diese Einnahmen mindestens 1.500 Euro pro Monat betrugen. Da der Sportler mittlerweile Profi geworden ist und über 16 Millionen Euro aus Verträgen mit Sportvereinen verdient hat, müsste er also mehr als 1,6 Millionen Euro an die Firma abdrücken.

Die Sache landete vor den lettischen Gerichten, die die Vertragsklausel für unfair hielten. Die Firma hat dann beim höchsten lettischen Gericht Beschwerde eingelegt, das den Gerichtshof befragt hat, ob die Richtlinie zu unfairen Klauseln in Verbraucherverträgen hier anwendbar ist und ob sie der Klausel widerspricht.

Der Gerichtshof hat zuerst bestätigt, dass die Richtlinie hier tatsächlich gilt. Er hat aber auch klargestellt, dass die Bewertung von unfairen Klauseln nicht die Teile des Vertrags betrifft, die den Hauptinhalt oder die Angemessenheit zwischen Preis und Dienstleistung betreffen, solange diese klar und verständlich sind. Die Klausel in diesem Fall fällt jedoch unter eine Ausnahme, sodass das nationale Gericht nur dann prüfen kann, ob sie unfair ist, wenn es denkt, dass sie nicht klar und verständlich ist. Es ist aber auch möglich, dass das nationale Recht einen besseren Schutz für Verbraucher bietet. In diesem Fall könnte das Gericht die Klausel auch dann prüfen, wenn sie eigentlich klar formuliert wurde.

Zum Thema, ob die Klausel klar und verständlich ist, hat der Gerichtshof betont, dass die Richtlinie auch verlangt, dass alle nötigen Informationen gegeben werden, damit der Verbraucher die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einschätzen kann. Wenn das nicht der Fall ist, kann die Klausel nicht als klar und verständlich gelten.

Außerdem bedeutet eine Klausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, 10 % seiner Einnahmen für die nächsten 15 Jahre zu zahlen, nicht automatisch, dass ein großes und ungerechtes Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern besteht. Ob so ein Ungleichgewicht vorliegt, muss man unter Berücksichtigung der nationalen Gesetze, der Marktpraktiken zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und aller anderen Umstände beurteilen. Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig war und der Vertrag von seinen Eltern in seinem Namen abgeschlossen wurde.

Ein nationales Gericht, das eine Klausel zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für unfair erklärt hat, kann den Betrag, den der Verbraucher zahlen muss, nicht einfach auf die Kosten reduzieren, die dem Dienstleister bei der Erfüllung des Vertrags entstanden sind.

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