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Artikel 37 DSA

  • juristi.Red
  • 13. April 2025 um 17:55
  • 24. April 2025 um 19:47
  • 200 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Unabhängige Prüfung

    (1) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:

    • a) die in Kapitel III festgelegten Pflichten,
    • b) die Verpflichtungszusagen, die gemäß den in den Art. 45 DSA und Art. 46 DSA genannten Verhaltenskodizes und den in Art. 48 DSA genannten Krisenprotokollen gemacht wurden.

    (2) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen leisten den Organisationen, die die Prüfungen gemäß diesem Artikel durchführen, die erforderliche Unterstützung und arbeiten mit ihnen zusammen, damit sie diese Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchführen können, unter anderem indem sie ihnen Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren und mündliche oder schriftliche Fragen beantworten. Sie dürfen die Durchführung der Prüfung nicht behindern, übermäßig beeinflussen oder untergraben.

    Diese Prüfungen sorgen in Bezug auf die Informationen, die sie von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen und Dritten im Rahmen der Prüfungen, auch nach Abschluss der Prüfungen, erhalten, für ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit und die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht. Die Einhaltung dieser Anforderung darf sich jedoch nicht nachteilig auf die Durchführung der Prüfungen und anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen über Transparenz, Überwachung und Durchsetzung, auswirken. Soweit es für die Zwecke der Transparenzberichtspflichten gemäß Art. 42 Abs. 4 DSA erforderlich ist, sind dem Bericht über die Durchführung der Prüfung gemäß den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels Fassungen des Prüfberichts beizufügen, die keine Informationen enthalten, die nach angemessenem Ermessen als vertraulich angesehen werden könnten.

    (3) Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die

    • a) von dem Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und jeder juristischen Person, die mit diesem Anbieter in Verbindung steht, unabhängig sind und sich in keinen Interessenkonflikten mit diesen befinden; insbesondere
      • aa) in den 12 Monaten vor Beginn der Prüfung keine prüfungsfremden Leistungen im Zusammenhang mit den geprüften Sachverhalten für den Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit diesem in Verbindung stehende juristische Personen erbracht haben und sich verpflichtet haben, ihnen diese Dienstleistungen in den 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung nicht zu erbringen,
      • bb) für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit ihm in Verbindung stehende juristische Personen während eines Zeitraums von mehr als zehn aufeinanderfolgenden Jahren keine Prüfungsleistungen gemäß diesem Artikel erbracht haben,
      • cc) die Prüfung nicht gegen Honorare durchführen, die vom Ergebnis der Prüfung abhängen;
    • b) nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Risikomanagements sowie technische Kompetenzen und Kapazitäten haben,
    • c) nachweislich mit Objektivität und gemäß der Berufsethik arbeiten, insbesondere aufgrund der Einhaltung von Verhaltenskodizes oder der einschlägigen Normen.

    (4) Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen stellen sicher, dass die Stellen, die die Prüfungen durchführen, für jede Prüfung einen Prüfbericht anfertigen. Dieser Bericht enthält eine schriftliche Begründung sowie mindestens Folgendes

    • a) Name, Anschrift und Kontaktstelle des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine, der geprüft wird, und Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,
    • b) Name und Anschrift der Stelle bzw. der Stellen, die die Prüfung durchführt bzw. durchführen,
    • c) Interessenerklärung,
    • d) Beschreibung der konkret geprüften Elemente und der angewandten Methode,
    • e) Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,
    • f) Auflistung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,
    • g) Stellungnahme der Prüfer dazu, ob der geprüfte Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den in Absatz 1 genannten Pflichten und Verpflichtungszusagen nachgekommen ist, und zwar entweder „positiv", „positiv mit Anmerkungen" oder „negativ",
    • h) falls die Stellungnahme nicht „positiv" ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen und den empfohlenen Zeitrahmen dafür.

    (5) War die Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht in der Lage, bestimmte Elemente zu prüfen oder auf der Grundlage ihrer Untersuchungen eine Stellungnahme abzugeben, so muss der Prüfbericht eine Erläuterung der Umstände und der Gründe enthalten, aus denen diese Elemente nicht geprüft werden konnten.

    (6) Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die keinen „positiven" Prüfbericht erhalten, tragen die an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen die alternativen Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.

    (7) Der Kommission ist dazu befugt, gemäß Art. 87 DSA delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen gemäß diesem Artikel zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Vorschriften über die Verfahrensschritte, die Prüfungsmethoden und die Berichtsvorlagen für die gemäß diesem Artikel durchgeführten Prüfungen. In den delegierten Rechtsakten wird etwaigen freiwilligen Prüfungsnormen gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchst e DSA Rechnung getragen.

    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Zusatzverpflichtung
    • Online-Suchmaschine
    • systemische Risiken
    • Art. 37 DSA
    • unabhängige Prüfung

Unabhängige Prüfung

Hier ein paar Infos zur unabhängigen Prüfung für Anbieter von großen Online-Plattformen und Suchmaschinen. Die müssen einmal im Jahr auf eigene Kosten geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie sich an bestimmte Regeln halten. Dazu gehören:

  • a) Die Pflichten aus Kapitel III
  • b) Zusagen, die sie in den Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen gemacht haben.

Die Anbieter müssen den Prüfern helfen und mit ihnen zusammenarbeiten, damit die Prüfungen gut und rechtzeitig durchgeführt werden können. Das bedeutet, sie müssen Zugang zu wichtigen Daten und Orten geben und Fragen beantworten. Sie dürfen die Prüfung nicht behindern oder versuchen, sie zu beeinflussen.

Die Prüfer müssen sicherstellen, dass die Informationen, die sie erhalten, vertraulich bleiben. Aber das darf nicht dazu führen, dass die Prüfungen oder die Transparenz darunter leiden. Für Transparenzberichte müssen bestimmte Teile der Prüfberichte veröffentlicht werden, solange sie keine vertraulichen Informationen enthalten.

Die Prüfungen werden von unabhängigen Stellen durchgeführt, die:

  • a) Keine Interessenkonflikte mit den Anbietern haben und in den letzten 12 Monaten keine anderen Dienstleistungen für sie erbracht haben.
  • b) Fachwissen im Risikomanagement sowie die nötigen technischen Fähigkeiten haben.
  • c) Objektiv und ethisch arbeiten.

Die Anbieter müssen darauf achten, dass die Prüfer für jede Prüfung einen Bericht erstellen, der folgende Infos enthält:

  • a) Name und Kontakt des Anbieters und den Prüfzeitraum
  • b) Name und Kontakt der prüfenden Stelle
  • c) Interessenerklärung
  • d) Beschreibung der geprüften Elemente und Methoden
  • e) Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
  • f) Liste der Dritten, die konsultiert wurden
  • g) Eine Stellungnahme, ob alles in Ordnung war oder nicht
  • h) Falls es Probleme gab, Empfehlungen für Maßnahmen, um die Probleme zu beheben.

Wenn die Prüfer bestimmte Dinge nicht testen konnten, muss das im Bericht erklärt werden. Anbieter, die kein positives Ergebnis bekommen, müssen die Empfehlungen ernst nehmen und innerhalb eines Monats einen Bericht über ihre Maßnahmen abgeben. Wenn sie die Empfehlungen nicht umsetzen, müssen sie das erklären und alternative Lösungen aufzeigen.

Die Kommission hat das Recht, weitere Regeln aufzustellen, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordentlich durchgeführt werden, einschließlich der Methoden und Berichtsformate.

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