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DSA - Gesetz über digitale Dienste
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Artikel 36 DSA

  • juristi.Red
  • 12. April 2025 um 20:55
  • 21. April 2025 um 21:29
  • 219 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Krisenreaktionsmechanismus

    (1) Im Krisenfall kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums einen Beschluss erlassen, in dem ein oder mehrere Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen aufgefordert werden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

    • a) eine Bewertung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang und wie der Betrieb und die Nutzung ihrer Dienste erheblich zu einer schwerwiegenden Bedrohung im Sinne von Absatz 2 beitragen oder voraussichtlich beitragen werden;
    • b) die Ermittlung und Anwendung von gezielten, wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen, etwa Maßnahmen gemäß Art. 35 Abs. 1 DSA oder Art. 48 Abs. 2 DSA, um einen solchen Beitrag zu der gemäß Buchstabe a ermittelten schwerwiegenden Bedrohung zu verhindern, zu beseitigen oder zu begrenzen;
    • c) Berichterstattung an die Kommission bis zu einem bestimmten im Beschluss festgelegten Zeitpunkt oder in regelmäßigen Abständen über die unter Buchstabe a genannten Bewertungen, über den genauen Inhalt, die Durchführung und die qualitativen und quantitativen Auswirkungen der gemäß Buchstabe b ergriffenen gezielten Maßnahmen sowie über alle anderen Fragen im Zusammenhang mit diesen Bewertungen oder Maßnahmen, wie in dem Beschluss festgelegt;

    Bei der Ermittlung und Anwendung von Maßnahmen gemäß Buchstabe b berücksichtigt bzw. berücksichtigen der bzw. die Diensteanbieter gebührend die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten.

    (2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können.

    (3) Bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 stellt die Kommission sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    • a) die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig, insbesondere in Bezug auf die Schwere der in Absatz 2 genannten schwerwiegenden Bedrohung, die Dringlichkeit der Maßnahmen und die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, einschließlich des möglichen Versäumnisses, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten;
    • b) in dem Beschluss wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die in Absatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Maßnahmen zu treffen sind, wobei insbesondere der Dringlichkeit dieser Maßnahmen und der für ihre Vorbereitung und Durchführung erforderlichen Zeit Rechnung zu tragen ist;
    • c) die in dem Beschluss geforderten Maßnahmen sind auf eine Dauer von höchstens drei Monaten begrenzt.

    (4) Nach der Annahme des Beschlusses nach Absatz 1 ergreift die Kommission unverzüglich folgende Maßnahmen:

    • a) sie teilt den Beschluss dem Anbieter bzw. den Anbietern mit, an den bzw. die der Beschluss gerichtet ist;
    • b) sie macht den Beschluss öffentlich zugänglich; und
    • c) sie setzt das Gremium von dem Beschluss in Kenntnis, fordert es auf, dazu Stellung zu nehmen, und hält es über alle weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Beschluss auf dem Laufenden.

    (5) Die Wahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 7 Unterabsatz 2 zu treffenden gezielten Maßnahmen verbleibt bei dem Anbieter bzw. den Anbietern, an den bzw. die sich der Beschluss der Kommission richtet.

    (6) Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Anbieters mit dem Anbieter in einen Dialog treten, um festzustellen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten geplanten oder durchgeführten Maßnahmen angesichts der besonderen Umstände des Anbieters wirksam und verhältnismäßig sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Insbesondere stellt die Kommission sicher, dass die vom Diensteanbieter gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen den in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Anforderungen entsprechen.

    (7) Die Kommission überwacht die Anwendung der gezielten Maßnahmen, die gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss getroffen wurden, auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und aller sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der Informationen, die sie gemäß Art. 40 DSA oder Art. 67 DSA anfordern kann, wobei sie der Entwicklung der Krise Rechnung trägt. Die Kommission erstattet dem Gremium regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, über diese Überwachung Bericht.

    Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten oder durchgeführten gezielten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht wirksam oder verhältnismäßig sind, so kann sie den Anbieter durch Erlass eines Beschlusses nach Anhörung des Gremiums auffordern, die Ermittlung oder Anwendung dieser gezielten Maßnahmen zu überprüfen.

    (8) Wenn dies angesichts der Entwicklung der Krise angemessen ist, kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums den in Absatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Beschluss ändern, indem sie

    • a) den Widerruf des Beschlusses und - falls angezeigt - die Aufforderung an die sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 7 Unterabsatz 2 ermittelten und umgesetzten Maßnahmen nicht mehr anwendet, insbesondere wenn die Gründe für solche Maßnahmen nicht mehr vorliegen;
    • b) den in Absatz 3 Buchstabe c genannten Zeitraum um höchstens drei Monate verlängert;
    • c) die bei der Anwendung der Maßnahmen gesammelten Erfahrungen, insbesondere das mögliche Versäumnis, bei den Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte zu achten, berücksichtigt.

    (9) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten für den in diesem Artikel genannten Beschluss und dessen Änderung.

    (10) Die Kommission trägt etwaigen Stellungnahmen des Gremiums gemäß den Empfehlungen in diesem Artikel weitestgehend Rechnung.

    (11) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Annahme von Beschlüssen gemäß diesem Artikel jährlich, in jedem Fall jedoch drei Monate nach dem Ende der Krise, über die Anwendung der aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen spezifischen Maßnahmen Bericht.

    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Online-Plattform
    • Sorgfaltspflichten
    • Online-Umfeld
    • Zusatzverpflichtung
    • Online-Suchmaschine
    • systemische Risiken
    • Art. 36 DSA
    • Krisenreaktion
    • Reaktionsmechanismus

Krisenreaktionsmechanismus

(1) Wenn's mal richtig kriselt, kann die Kommission auf Anraten des Gremiums einen Beschluss fassen. Darin werden Anbieter von großen Online-Plattformen oder Suchmaschinen aufgefordert, ein paar Dinge zu machen:

  • a) Sie sollen einschätzen, ob und wie stark ihre Dienste zu einer ernsten Bedrohung beitragen oder beitragen könnten.
  • b) Sie müssen gezielte, effektive und angemessene Maßnahmen finden und umsetzen, um diese Bedrohung zu verhindern, zu beseitigen oder einzuschränken.
  • c) Außerdem müssen sie der Kommission bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder regelmäßig Bericht erstatten, was sie zur Bedrohung herausgefunden haben und was sie unternommen haben.

Bei den Maßnahmen müssen die Anbieter auch die Schwere der Bedrohung, die Dringlichkeit und die Auswirkungen auf die Rechte aller Betroffenen im Auge behalten, insbesondere darauf, dass sie die in der Charta festgelegten Grundrechte respektieren.

(2) Eine Krise ist dann am Start, wenn außergewöhnliche Umstände die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit in der EU oder Teilen davon ernsthaft bedrohen.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 muss die Kommission sicherstellen, dass:

  • a) Die geforderten Maßnahmen unbedingt nötig, gerechtfertigt und angemessen sind, besonders in Bezug auf die Schwere der Bedrohung, die Dringlichkeit und die Auswirkungen auf die Rechte aller Betroffenen.
  • b) Es wird eine angemessene Frist gesetzt, bis wann die Maßnahmen umgesetzt werden müssen, wobei die Dringlichkeit berücksichtigt wird.
  • c) Die Maßnahmen sind auf maximal drei Monate begrenzt.

(4) Nach dem Beschluss muss die Kommission sofort Folgendes tun:

  • a) Den Beschluss den betroffenen Anbietern mitteilen.
  • b) Den Beschluss öffentlich machen.
  • c) Das Gremium über den Beschluss informieren, um Feedback bitten und sie über alle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

(5) Die Anbieter können selbst entscheiden, welche gezielten Maßnahmen sie ergreifen.

(6) Die Kommission kann mit den Anbietern ins Gespräch kommen, um zu klären, ob die geplanten oder umgesetzten Maßnahmen sinnvoll und angemessen sind, um die Ziele zu erreichen. Dabei wird auch darauf geachtet, dass die Maßnahmen den Anforderungen aus Absatz 3 entsprechen.

(7) Die Kommission überwacht, wie die Maßnahmen umgesetzt werden, basierend auf den Berichten und anderen relevanten Infos. Sie hält das Gremium regelmäßig, mindestens einmal im Monat, über diese Überwachung informiert. Wenn die Kommission denkt, dass die Maßnahmen nicht wirken oder nicht angemessen sind, kann sie den Anbieter auffordern, diese zu überprüfen.

(8) Wenn es sinnvoll ist, kann die Kommission auf Empfehlung des Gremiums den Beschluss ändern, indem sie:

  • a) den Beschluss zurücknimmt und, falls nötig, die Anbieter auffordert, die Maßnahmen nicht mehr anzuwenden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
  • b) den Zeitraum für die Maßnahmen um maximal drei Monate verlängert.
  • c) die gesammelten Erfahrungen bei der Anwendung der Maßnahmen berücksichtigt.

(9) Die Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 6 gelten auch für den Beschluss und dessen Änderungen.

(10) Die Kommission wird versuchen, die Stellungnahmen des Gremiums so gut wie möglich zu berücksichtigen.

(11) Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat einmal im Jahr nach dem Beschluss über die spezifischen Maßnahmen, die aufgrund dieser Beschlüsse getroffen wurden, und das spätestens drei Monate nach dem Ende der Krise.

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