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  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IV R 6/22 - Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen

  • juristi.Red
  • 17. März 2025 um 11:36
  • 17. März 2025 um 11:37
  • 125 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines sog. definitiven Verlusts verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2024 – IV R 6/22 entschieden.

    § 15b Abs. 1 EStG (des Einkommensteuergesetzes) bestimmt, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG).

    Im Streitfall beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. € prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 % erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.

    Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die gegen den Feststellungsbescheid für 2009 gerichteten Rechtsbehelfe des Klägers blieben erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle. Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege in den mit § 15b EStG verfolgten Lenkungszwecken und im Aspekt der Missbrauchsvermeidung. Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst.

    BFH-Urteil vom 21.11.2024 - IV R 6/22 - BFH PM 14/2025

    • Steuerrecht
    • Verluste
    • Verfassungsmäßigkeit
    • Verrechnungsbeschränkung
    • Steuerstundung
    • Steuerstundungsmodell

Hey, also der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.11.2024 entschieden, dass die Regelungen zur Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen auch dann okay sind, wenn man einen endgültigen Verlust hat.

Laut § 15b Abs. 1 EStG darf man Verluste aus Steuerstundungsmodellen nicht mit anderen Einkünften verrechnen oder vor- oder zurücktragen. Die Verluste können nur mit zukünftigen Gewinnen aus der gleichen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. Ein Steuerstundungsmodell gibt’s, wenn man durch eine bestimmte Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielen möchte.

In dem Fall ging's um einen Kläger, der als Kommanditist in einer GmbH & Co. KG investiert hat, die 2005 eine Anlage zur Biodieselproduktion aus Raps aufgebaut hat. Im Prospekt wurde den Anlegern für die ersten Jahre von 2005 bis 2007 ein Verlust von fast 4 Millionen Euro vorhergesagt, aber Gewinne sollten ab 2008 kommen. Am Ende wurde aber 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Firma musste dichtmachen.

Das Finanzamt hat die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell eingestuft und gesagt, dass die Verluste der Kommanditisten nur mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können. Der Kläger hat gegen den Bescheid für 2009 geklagt, aber ohne Erfolg. Der BFH hat gesagt, dass der Kläger tatsächlich an einem Steuerstundungsmodell beteiligt war. Es spielt keine Rolle, ob die Investition wirtschaftlich sinnvoll war oder nicht. Auch wenn die Verluste wegen der Insolvenz nicht mehr mit späteren Gewinnen verrechnet werden können, ist die Regelung laut BFH verfassungsgemäß. Der Grund für die Ungleichbehandlung liegt in den Zielen des § 15b EStG, um Missbrauch zu vermeiden. Außerdem fallen auch individuelle Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wie zum Beispiel Verluste aus nachrangigen Gesellschafterdarlehen, unter diese Regelung.

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