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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht IV R 11/23 - Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge bei ...

  • sophme
  • 26. Februar 2025 um 11:18
  • 26. Februar 2025 um 11:20
  • 156 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Lieferung landwirtschaftlich erzeugter Produkte an die eigene Biogasanlage

    Eine Personengesellschaft erhält keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 entschieden.

    Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage.

    Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst a und c KraftStG (des Kraftfahrzeugsteuergesetzes). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

    Der BFH wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 EStG (des Einkommensteuergesetzes)) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sogenannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. Die Befreiung scheitert aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht –wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert-- ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

    BFH-Urteil vom 18.12.2024 - IV R 11/23 - BFH PM 09/2025

    • Steuerrecht
    • Landwirtschaft
    • Steuerbefreiung
    • Kfz-Steuer
    • Biogasanlage
    • eigene Erzeugung

Also, wenn eine Personengesellschaft, wie zum Beispiel eine GmbH & Co. KG, ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge nutzt, um die selbst produzierten Produkte zu einer Biogasanlage zu transportieren, bekommt sie dafür keine Steuerbefreiung bei der KFZ-Steuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 18. Dezember 2024 entschieden.

Die Klage kam von einer Gesellschaft, die hauptsächlich Silomais und Roggen anbaut und auch eine Biogasanlage betreibt. Den Strom, den sie dort produziert, verkaufen sie. Den Silomais haben sie in dem Zeitraum komplett für die Biogasanlage verwendet, während sie den Roggen größtenteils verkauft haben. Für den Transport des Getreides zu ihrer Biogasanlage haben sie zwei Anhänger genutzt.

Die Gesellschaft hat dann beim Hauptzollamt (HZA) einen Antrag auf Steuerbefreiung für die Anhänger gestellt. Laut dem Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt's diese Befreiung, wenn die Anhänger nur in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Das HZA hat den Antrag jedoch abgelehnt, und auch der Einspruch und die Klage waren erfolglos.

Der BFH hat nun auch die Revision der Klägerin abgelehnt. Ihrer Meinung nach hat das Finanzgericht richtig entschieden, dass eine Steuerbefreiung nicht möglich ist. Es liegt nicht nur daran, dass die Klägerin sowohl landwirtschaftlich als auch gewerblich tätig ist. Diese steuerlichen Feinheiten sind für die Befreiung von der KFZ-Steuer nicht wichtig. Das Problem ist, dass die Anhänger auch für den Transport des Getreides zur gewerblichen Biogasanlage genutzt wurden. Das bedeutet, dass der Transport nicht nur für den landwirtschaftlichen Betrieb war, was aber für die Steuerbefreiung nötig wäre.

Also, das Urteil vom BFH lautet: Keine Steuerbefreiung für die Anhänger, wenn sie auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden!

BFH-Urteil vom 18.12.2024 - IV R 11/23 - BFH PM 09/2025

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