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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht III R 43/22 - Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

  • juristi.Red
  • 9. Juni 2025 um 21:57
  • 9. Juni 2025 um 21:58
  • 147 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. ...

    ... Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.

    Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.

    Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.

    Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

    Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.

    BFH-Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 - BFH PM 28/2025

    • Steuerrecht
    • Kindergeld
    • Wehrdienst
    • Kindergeldanspruch
    • freiwilliger Wehrdienst

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20. Februar 2025 entschieden, dass ein Freiwilliger Wehrdienst von einem volljährigen Kind allein nicht ausreicht, um Kindergeld zu bekommen.

Aber: Wenn das Kind während des Wehrdienstes einen der gesetzlich genannten Gründe erfüllt – wie zum Beispiel eine Ausbildung beginnt oder diese nicht fortsetzen kann, weil es keinen Platz gibt – dann könnte es trotzdem Anspruch auf Kindergeld haben. Es spielt keine Rolle, wenn das Kind nach der Grundausbildung im Wehrdienst in einer einfachen Position arbeitet.

In diesem speziellen Fall hat der Sohn (S) des Klägers nach seinem Abitur zehn Monate Freiwilligen Wehrdienst gemacht. Die Familienkasse hat dem Kläger Kindergeld für die Zeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie während der Grundausbildung gewährt. Nach der Grundausbildung hat S dann aber nur noch Dienst in einer einfachen Position gemacht und keine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr begonnen. Danach hat er an einer zivilen Hochschule studiert, was er während des Wehrdienstes entschieden hat.

Die Familienkasse hat dann entschieden, dass es für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn kein Kindergeld gibt. Das Finanzgericht hat dem zugestimmt und gesagt, dass der Freiwillige Wehrdienst nicht zu den Ausnahmen gehört, die einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind rechtfertigen.

Die Revision des Klägers war aber größtenteils erfolgreich. Der BFH hat entschieden, dass auch nach der Grundausbildung und trotz eines Jobs als Soldat mit mehr als 20 Stunden pro Woche ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind – wie S – keine Ausbildung anfangen oder fortsetzen kann, weil es keinen Platz gibt. Die drei Monate Grundausbildung zählen zwar zu einer Ausbildung, aber das Ende dieser Ausbildung schadet nicht dem Anspruch auf Kindergeld.

Für einen Monat hat der BFH die Revision des Klägers allerdings abgelehnt, weil S erst im Folgemonat wirklich den Entschluss gefasst hat, sich um einen Studienplatz zu kümmern. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger und S sagen, dass sie den Entschluss früher gefasst haben – das muss nachweisbar sein.

Das Urteil des BFH stammt vom 20. Februar 2025 - III R 43/22.

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