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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 6/23 - Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von "Schmiergeldern"

  • sophme
  • 26. Februar 2025 um 10:56
  • 26. Februar 2025 um 11:02
  • 123 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.09.2024 – XI R 6/23 entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist.

    Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Dafür wurde er vom Landgericht wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurden die Bestechungsgelder auf gerichtliche Anordnung nach §§ 73 ff. StGB (des Strafgesetzbuchs) eingezogen. Das Finanzamt (FA) behandelte die "Schmiergeldzahlungen" beziehungsweise die Zuwendungen durch die beauftragten Unternehmen als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen an die Landesjustizkasse hinsichtlich der eingezogenen Bestechungsgelder minderten aber nach Ansicht des FA nicht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

    Dies sah der BFH nun anders. Zwar sind die Bestechungsgelder - obgleich es sich um illegale Zahlungen handelt - neben den sonstigen, dem Kläger für seine Dienstleistungen gewährten Entgelten umsatzsteuerrelevant. Jedoch mindern die eingezogenen Beträge die steuerliche Bemessungsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verminderung in diesen Fällen geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG (des Grundgesetzes), Art. 20 GRCh (der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)) verletzt wäre; denn es käme zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Täters: Zum einen würde der durch die strafbare Handlung erlangte wirtschaftliche Vorteil durch die strafrechtliche Einziehung der Bestechungsgelder abgeschöpft, und zum anderen würden die Bestechungsgelder im selben Umfang der Umsatzsteuer unterworfen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der strafrechtlich eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibt und nicht an den leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Auch eines Verweises auf das Billigkeitsverfahrens, dessen Zulässigkeit im Umsatzsteuerrecht ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist, bedarf es nicht.

    BFH-Urteil vom 25.09.2024 - XI R 6/23 - BFH PM 08/2025

    • Strafrecht
    • Steuerrecht
    • BFH
    • Umsatzsteuer
    • Bemessungsgrundlage
    • Schmiergeld
    • Bestechungsgeld

Hey Leute, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 25.09.2024 entschieden, dass Bestechungsgelder, die strafrechtlich eingezogen werden, auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Das bedeutet, dass die Grundlage für die Umsatzsteuer um den Betrag der eingezogenen Bestechungsgelder verringert wird.

In diesem Fall ging es um einen Diplom-Ingenieur, der ohne das Okay seines Chefs von beauftragten Firmen kostenlose Leistungen für private Bauprojekte bekommen hat. Das Landgericht hat ihn wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung verurteilt. Die Bestechungsgelder wurden dann auf Anordnung des Gerichts eingezogen. Das Finanzamt hat diese Zahlungen als Einkommen für steuerpflichtige Leistungen behandelt und wollte darauf Umsatzsteuer erheben. Aber die Zahlungen, die der Ingenieur an die Landesjustizkasse wegen der eingezogenen Gelder gemacht hat, sollten laut Finanzamt nicht die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage senken.

Der BFH sieht das jetzt anders. Auch wenn die Bestechungsgelder illegal sind, zählen sie als steuerrelevante Einnahmen. Trotzdem mindern die eingezogenen Gelder die Basis für die Umsatzsteuer. Laut den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs muss das so sein, um zu verhindern, dass der Typ doppelt belastet wird: Er muss die eingezogenen Bestechungsgelder abgeben und dann auch noch Umsatzsteuer darauf zahlen. Es spielt keine Rolle, dass das Geld in der Staatskasse bleibt und nicht an den Ingenieur zurückgeht. Auch eine Diskussion über die Fairness in diesem Zusammenhang ist nicht nötig.

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