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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht XI R 9/22 - Reitunterricht als Freizeitgestaltung

  • klaus25
  • 25. Juni 2025 um 10:17
  • 25. Juni 2025 um 10:18
  • 183 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 entschieden, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

    Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
    Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig. Das Finanzgericht (FG) sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").

    Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Auffassung des BFH dürfte insoweit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschnitt 4.21 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig.

    Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

    Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Kläger konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Kläger eben nicht ist.

    BFH-Urteil vom 22.01.2025 - XI R 9/22 - BFH PM 35/2025

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Umsatzsteuer
    • Freizeitgestaltung
    • Reitunterricht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.01.2025 entschieden, dass Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, es sei denn, er dient wirklich der Ausbildung oder Fortbildung.

Ein Kläger wollte die Steuerbefreiung für verschiedene Reitkurse für Kids und Jugendliche auf seinem Reiterhof zwischen 2007 und 2011. In der „Ponygruppe“ haben Kinder und Jugendliche Reitunterricht bekommen, und bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Außerdem gab's Kurse für die „Große Pferdegruppe“, die darauf abzielten, Leistungsabzeichen abzulegen. Die Kids wurden auch verpflegt und konnten teilweise auf dem Hof übernachten.

Das Finanzamt meinte, dass alles steuerpflichtig sei. Das Finanzgericht (FG) sah das teilweise anders und fand, dass die Umsätze für Beherbergung, Verpflegung und den Teil des Reitunterrichts, der auf die Vorbereitung für den Beruf des Turniersportreiters abzielt, steuerfrei sind.

Der BFH hat allerdings nicht in allen Punkten zugestimmt. Er stellte klar, dass die Beherbergung und Verpflegung der Kinder und Jugendlichen eigene steuerpflichtige Leistungen sind, die neben dem Reitunterricht stehen. Außerdem ist Reitunterricht kein „Schul- und Hochschulunterricht“. Das gilt auch für ähnliche Kurse wie Segeln, Fahren, Schwimmen, Jagen und Tanzen. Reitunterricht wird nur in besonderen Fällen als Ausbildung oder Fortbildung anerkannt, und das ist oft nicht der Fall, weil es normalerweise nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet. Der BFH ist da strenger als die Finanzverwaltung bei Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht. Daher sind die Kurse der „Ponygruppe“ und die Klassenfahrten umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ waren die Voraussetzungen für eine Ausnahme aber gegeben, da viele Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind also umsatzsteuerfrei.

Was die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kids angeht, hat der BFH gesagt, dass die Steuerbefreiung nur gilt, wenn es sich um eine anerkannte soziale Einrichtung handelt. Dem Kläger fehlte diese Anerkennung. Seit dem 01.01.2020 können nur noch Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnabsicht umsatzsteuerfrei sein, und das trifft auf ihn nicht zu.

Also, das war's vom BFH-Urteil vom 22.01.2025 - XI R 9/22 - BFH PM 35/2025.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff XI R 6/23 - Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von "Schmiergeldern"
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