(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- nach § 63 Abs. 3 GKG (des Gerichtskostengesetzes),
- nach § 55 Abs. 3 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen),
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 GKG (des Gerichtskostengesetzes) oder
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Abs. 2 ZPO entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Abs. 3 ZPO anzuwenden.
Fassung ab 01. Jul 2026
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Fassung bis einschl 30. Jun 2026
(weggefallen)