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§ 0102 ZPO

  • sophme
  • 25. Februar 2025 um 17:47
  • 1. Oktober 2026 um 14:57
  • 186 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Änderung der Kostenentscheidung

    (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

    1. nach § 63 Abs. 3 GKG (des Gerichtskostengesetzes),
    2. nach § 55 Abs. 3 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen),
    3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 GKG (des Gerichtskostengesetzes) oder
    4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

    geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

    (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Abs. 2 ZPO entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

    (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Abs. 3 ZPO anzuwenden.

    Fassung ab 01. Jul 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 30. Jun 2026

    (weggefallen)

    • Zivilprozess
    • Kosten
    • Änderung
    • Kostenentscheidung
    • Prozesskosten
    • Parteien
    • § 102 ZPO

Änderung der Kostenentscheidung

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren geändert, kann das Gericht auch seine Kostenentscheidung anpassen. Das gilt bei Änderungen

  1. nach § 63 Abs. 3 GKG (des Gerichtskostengesetzes),
  2. nach § 55 Abs. 3 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen),
  3. nach einer Beschwerde über den Streitwert nach § 68 GKG (des Gerichtskostengesetzes) oder
  4. nach einer Beschwerde über den Verfahrenswert nach § 59 FamGKG (des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen).

Das Gericht kann die Kostenentscheidung von sich aus ändern, ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig. Wurden die zu zahlenden Kosten bereits konkret festgesetzt, müssen auch diese entsprechend angepasst werden.

(2) Für die Änderung gelten die Vorgaben des § 319 Abs. 2 ZPO. Bevor das Gericht entscheidet, müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern. Eine Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten möglich, nachdem die neue Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Andere Teile des Urteils oder Beschlusses bleiben davon unberührt.

(3) Gegen die Änderung der Kostenentscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wurde dagegen eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung angepasst, richtet sich die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, nach § 104 Abs. 3 ZPO.

_________________________

Praxis-Beispiel: Nach Abschluss eines Verfahrens wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Verfahrenswert nachträglich herabgesetzt. Das Gericht kann daraufhin auch seine frühere Entscheidung über die Verteilung der Kosten und eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung entsprechend anpassen.

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