§ 0101 ZPO

  • Kosten einer Nebenintervention

    (1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 ZPO bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.


    (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69 ZPO), so sind die Vorschriften des § 100 ZPO maßgebend.

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