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§ 0104 ZPO

  • Weitergeleitet von „104 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 5. Januar 2021 um 22:33
  • 25. Februar 2025 um 17:58
  • 811 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kostenfestsetzungsverfahren

    (1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

    (2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

    (3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

    • Zivilprozess
    • Kosten
    • Kostenfestsetzung
    • Festsetzungsantrag
    • Prozesskosten
    • Parteien
    • Festsetzungsverfahren
    • § 104 ZPO

(1) Das Gericht, das zuerst dran ist, entscheidet über den Antrag auf Festsetzung. Wenn du einen Antrag stellst, wird gesagt, dass die festgelegten Kosten ab dem Eingang des Antrags, und im Fall von § 105 Abs. 3 ZPO sogar ab der Urteilsverkündung, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden. Wenn dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben wird, bekommt der Gegner des Antragstellers automatisch eine Kopie der Kostenrechnung. Der Antragsteller selbst bekommt die Entscheidung nur zugeschickt, wenn sein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird; ansonsten erfährt er das ganz informell.

(2) Um einen Ansatz berücksichtigt zu bekommen, muss er glaubhaft sein. Für die Ausgaben, die einem Anwalt für Post- und Telekommunikationsdienste entstehen, reicht es, wenn der Anwalt versichert, dass diese Kosten angefallen sind. Und wenn es um Umsatzsteuer geht, genügt die Aussage des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung kann sofort Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdegericht hat die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag basiert, rechtskräftig ist.

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