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Mietrecht 32 C 265/23 - Geringerer Schadensersatz des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2025 um 11:31
  • 3. Februar 2025 um 11:51
  • 328 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel die Kosten anrechnen lassen, welche er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat.

    Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 29.11.2023, Aktenzeichen 32 C 265/23).

    Das Mietverhältnis zwischen den Parteien lief über 13 Jahre, der Vertrag enthielt eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Weitervermietung nicht ermögliche. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach welcher der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze, außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe. Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen.

    Für die Bestimmung der ersparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO in der jeweiligen Höhe zurückgegriffen. Auch wenn diese hier keine unmittelbare Anwendung finden, lägen ihnen offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Bei über 13 Jahren Mietlaufzeit überstiegen sie die von dem Vermieter geltend gemachten Kosten um mehr als das Dreifache.

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

    AG Hanau PM vom 16. Dez 2024

    • Vermieter
    • Mietrecht
    • Schadensersatz
    • Schönheitsreparatur
    • unwirksame Klausel
    • Schadensminderung

Wenn der Vermieter nach der Rückgabe der Wohnung irgendwelche Ansprüche wegen des Zustands hat, muss er sich die Kosten anrechnen lassen, die er gespart hat, weil er selbst keine Renovierungen gemacht hat.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Vermieter keine Kosten für Streichen und Tapezieren verlangen kann, weil er selbst dafür verantwortlich war, die Schönheitsreparaturen durchzuführen (Urteil vom 29.11.2023, Aktenzeichen 32 C 265/23).

Die Mieter und der Vermieter hatten über 13 Jahre einen Vertrag, in dem stand, dass die Mieter die Schönheitsreparaturen machen müssen. Nach der Rückgabe der Wohnung hat der Vermieter dann selbst Tapezier- und Malerarbeiten durchgeführt und wollte die Kosten von den Mietern zurückhaben. Er meinte, die Wohnung wurde mit knalligen Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Wiedervermietung schwierig macht. Außerdem gab es viele offene Dübellöcher.

Das Amtsgericht hat die Klage abgelehnt. Es war egal, ob die Mieter die Kosten für die Malerarbeiten zahlen müssen oder nicht. Der Vermieter hätte während der gesamten Mietzeit die Schönheitsreparaturen selbst erledigen müssen. Die Klausel, die die Mieter dazu verpflichtete, war ungültig, weil die Fristen zu kurz waren. Außerdem sollte der Mieter laut einer anderen Klausel die Wohnung auch beim Einzug streichen, was ebenfalls die Renovierungspflicht ungültig machte. Daher musste der Vermieter, wie es das Gesetz vorsieht, selbst renovieren. Hätte er das gemacht, wären ihm Kosten entstanden, und diese nicht ausgegebenen Kosten musste er von seinen Ersatzansprüchen abziehen.

Für die Berechnung der gesparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach einer bestimmten Berechnungsverordnung zurückgegriffen. Auch wenn die hier nicht direkt angewendet werden, basieren sie auf offiziell anerkannten Durchschnittswerten. Bei über 13 Jahren Mietdauer lagen die Kosten, die der Vermieter geltend gemacht hat, mehr als dreimal so hoch wie die Pauschalbeträge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AG Hanau PM vom 16. Dez 2024

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