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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-581/22 P - Der EuGH bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem der geplante Zusammenschluss zwischen thyssenkrupp und Tata Steel untersagt wird

  • juristi.Red
  • 6. Januar 2025 um 00:45
  • 29. Januar 2025 um 12:29
  • 137 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der Gerichtshof bestätigt somit das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022

    thyssenkrupp, ein deutscher Industriekonzern, und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u. a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.

    Am 25. September 2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung1 bei der Kommission an. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden. Nach einem Austausch mit den in Rede stehenden Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission mit Beschluss vom 11. Juni 2019 das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar.

    thyssenkrupp erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. In seinem Urteil vom 22. Juni 2022 wies das Gericht das gesamte Vorbringen des Unternehmens zurück und bestätigte den Beschluss der Kommission2.

    Daraufhin legte thyssenkrupp gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Zur Stützung seines Rechtsmittels machte thyssenkrupp fünf Gründe geltend, die auf mehreren behaupteten Rechtsfehlern beruhten, nämlich u. a. betreffend die Definition des relevanten Produktmarkts und des relevanten räumlichen Marktes, den für die Kommission geltenden Beweisstandard, die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, die Auslegung der Begriffe „wichtige Wettbewerbskraft“ und „nahe Wettbewerber“, den Herfindahl-Hirschmann-Index sowie die an die Parteien des Zusammenschlusses gerichteten Auskunftsverlangen. Darüber hinaus brachte thyssenkrupp vor, das Gericht habe bestimmte Beweismittel verfälscht.

    In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück. Er bestätigt somit das Urteil des Gerichts und den Beschluss der Kommission.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-581/22 P | thyssenkrupp / Kommission | 04. Okt 2024 | EuGH PM 156/2024

    ___________________

    1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“).

    2 Urteil T-584/19 (vgl. auch EuGH PM 110/2022).

    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Zusammenschluss
    • thyssenkrupp
    • Tata Steel

1. Kernaussage

Der EuGH bestätigt das Verbot des Zusammenschlusses von thyssenkrupp und Tata Steel. Die Kommission durfte davon ausgehen, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf mehreren Stahlmärkten erheblich behindern würde.

2. Sachverhalt

thyssenkrupp und Tata Steel planten die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das wesentliche Teile ihrer europäischen Stahlaktivitäten eingebracht werden sollten.

Betroffen waren insbesondere Märkte für Verpackungsstahl sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse für die Automobilindustrie.

Nach einer vertieften Fusionskontrolle erklärte die Kommission den Zusammenschluss im Jahr 2019 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Sie befürchtete erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen auf mehreren europäischen Stahlmärkten.

thyssenkrupp erhob zunächst Klage vor dem Gericht der Europäischen Union und legte nach deren Erfolglosigkeit Rechtsmittel zum EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel vollständig zurück.

Damit bleiben sowohl das Urteil des Gerichts als auch der Beschluss der Kommission bestehen. Der geplante Zusammenschluss bleibt untersagt.

4. Begründung

Der EuGH bestätigt die wettbewerbliche Analyse der Kommission.

Insbesondere beanstandet er weder die Marktdefinition noch die Bewertung der Wettbewerbsverhältnisse auf den betroffenen Stahlmärkten.

Auch die Anwendung zentraler fusionskontrollrechtlicher Konzepte wie der „wichtigen Wettbewerbskraft“, des „nahen Wettbewerbers“ sowie die Heranziehung des Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI) zur Messung von Marktkonzentrationen hält der Gerichtshof für rechtmäßig.

Zudem weist der EuGH die Einwände gegen die von der Kommission verwendeten Beweismittel und Auskunftsverlangen zurück.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil bestätigt die weitreichenden Befugnisse der Kommission bei der europäischen Fusionskontrolle. Es verdeutlicht zugleich, dass Zusammenschlüsse auch dann untersagt werden können, wenn die Wettbewerbsbedenken auf einer umfassenden wirtschaftlichen Prognose beruhen und nicht erst bereits eingetretene Wettbewerbsnachteile nachgewiesen werden müssen.

EuGH-Urteil in der Sache C-581/22 P | thyssenkrupp / Kommission | 04. Okt 2024 | EuGH PM 156/2024

1. Europäische Fusionskontrolle

Klassischer Prüfungsstoff im europäischen Wettbewerbsrecht.

Maßgeblich ist die Fusionskontrollverordnung (FKVO).

2. Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs

Zentraler Prüfungsmaßstab des Art. 2 Abs. 3 FKVO.

Die Kommission darf einen Zusammenschluss untersagen, wenn dieser den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde.

3. Marktdefinition

Examensklassiker.

Vor jeder wettbewerblichen Beurteilung müssen der sachlich relevante und der räumlich relevante Markt bestimmt werden.

4. Wichtige Wettbewerbskraft und naher Wettbewerber

Besonders relevant für moderne Fusionskontrollfälle.

Der Wegfall eines besonders aggressiven Wettbewerbers kann bereits erhebliche Wettbewerbsprobleme begründen.

5. Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI)

Wichtiger ökonomischer Indikator im Kartell- und Fusionsrecht.

Der HHI dient der Messung von Marktkonzentrationen und wird regelmäßig in Zusammenschlussverfahren herangezogen.

6. Beweismaß in der Fusionskontrolle

Die Kommission muss eine hinreichend tragfähige Prognose künftiger Wettbewerbswirkungen vorlegen.

Der EuGH bestätigt erneut ihren weiten wirtschaftlichen Beurteilungsspielraum bei komplexen Marktanalysen.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Anwendbarkeit der FKVO
  • Vorliegen eines Zusammenschlusses
  • Marktdefinition
  • Marktstellung der Beteiligten
  • Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (SIEC-Test)
  • Ökonomische Indikatoren (z. B. HHI)
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Ein Zusammenschluss kann bereits dann untersagt werden, wenn aufgrund einer wirtschaftlichen Prognose zu erwarten ist, dass ein wichtiger Wettbewerber wegfällt und dadurch der wirksame Wettbewerb auf dem Binnenmarkt erheblich behindert wird.

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