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  5. Jahrgang 2024

Strafrecht 4 Ars 1/22 - Völkermord - Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren

  • juristi.Red
  • 29. Dezember 2024 um 00:48
  • 220 mal gelesen
  • Der Verurteilte ist mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 29.12.2015 des Völkermordes schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die besondere Schwere der Schuld war festgestellt worden. Nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe hat das OLG den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt und die Mindestverbüßungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch den BGH nunmehr rechtskräftig.

    Der Verurteilte, der der Volksgruppe der Hutu angehört, hat sich gemäß den Feststellungen des OLG im zugrundeliegenden Urteil als Bürgermeister einer etwa 65.000 Einwohner zählenden ruandischen Gemeinde an dem so genannten Kirchenmassaker von Kiziguro beteiligt. Dort sind im April 1994 mindestens 400 Angehörige der Volksgruppe der Tutsi, die auf dem Gelände der Gemeinde Zuflucht gesucht hatte, unter grausamen Umständen ermordet worden. Der Verurteilte hatte gemeinsam mit anderen ruandischen Autoritätspersonen die Tötungen angeordnet und befehligt. Er hatte sich das Ziel der anderen zu eigen gemacht kommen, zumindest die in Ruanda lebenden Tutsi auszurotten.

    Nachdem der Angeklagte im August 2023 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt hatte, hatte der Verurteilte beantragt, den Strafrest der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Gefährlichkeit des Verurteilten und seiner Anhörung hat das OLG den Antrag, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, zurückgewiesen und eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren festgesetzt. Die besondere Schuldschwere gebiete eine weitere Vollstreckung, begründete das OLG seine Entscheidung. Dies folge hier bereits aus der zu Grunde liegenden Tat, die durch erhebliche schuldsteigernde Elemente geprägt sei. „Sie zeichnet sich als eine über viele Stunden andauernde, brutale, mit besonderen Qualen verbundene, unbarmherzige, konsequente und auf Effizienz ausgerichtete, menschenverachtende Massentötung aus, bei der bestehende Verwaltungsstrukturen und Obrigkeitsdenken ausgenutzt und in die eine Vielzahl von weiteren Personen verstrickt wurden“, vertiefte das OLG seine Einschätzung. Der Verurteilte leugne bis heute seine Tat und sei weiterhin in den Denkmustern der fast 30 Jahre zurückliegenden Tat und seiner rassistischen Gesinnung verhaftet. Auch der Sachverständige habe dargelegt, dass der Verurteilte nach wie vor in spürbarer Feindschaft zu der Ethnie der Tutsi stehe. Unter Würdigung aller maßgeblichen Aspekte sowie u.a. des fortgeschrittenen Alters des Verurteilten und des langen Zeitablaufs zu den Taten sei damit eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren ausreichend und noch angemessen.

    Nachdem der BGH mit Beschluss vom 13.12.2023 die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten zurückgewiesen hat, ist der Beschluss rechtskräftig.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2023, Az: 4 Ars 1/22 - OLG FFM PM 02/2024

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    • besondere Schwere
    • Völkermord
    • 20 Jahre
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    • Hutu
    • Ruanda
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