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§ 053 MarkenG

  • Weitergeleitet von „53 Abs. 1 bis 3 MarkenG“
  • juristi.Red
  • 21. November 2024 um 15:39
  • 29. Januar 2026 um 21:56
  • 654 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

    (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Abs. 6 PatG (des Patentgesetzes) entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 MarkenG rechtshängig ist. § 325 Abs. 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.

    (2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

    (3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.

    (4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären.

    (5) Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.

    (6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

    (7) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 ZPO bis 74 ZPO und 76 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

    Fassung ab 16. Jan 2026

    __________________________

    Fassung bis einschl 15. Jan 2026

    (1) - (5) ...

    (6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 MarkenG für verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

    (7) ...

    • Markenrecht
    • Markenamt
    • § 53 MarkenG
    • Verfallsverfahren
    • Nichtigkeitsverfahren

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

(1) Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49 MarkenG) oder der Nichtigkeit einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG) muss schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. Dabei müssen die Tatsachen und Beweismittel zur Begründung angegeben werden. Für eine Sicherheitsleistung gilt § 81 Abs. 6 PatG (des Patentgesetzes) entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien bereits durch einen unanfechtbaren Beschluss oder ein rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Das gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand bereits eine Klage nach § 55 MarkenG anhängig ist. § 325 Abs. 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend. Werden mehrere Anträge zwischen denselben Beteiligten gestellt, können diese zusammengeführt und in einem einzigen Verfahren entschieden werden.

(2) Einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann jede natürliche oder juristische Person stellen. Auch Interessenverbände von Herstellern, Dienstleistern, Händlern oder Verbrauchern können einen solchen Antrag stellen, wenn sie am Verfahren beteiligt sein können.

(3) Einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte können nur die Inhaber der in den §§ 9 MarkenG bis 13 MarkenG genannten Rechte stellen sowie Personen, die Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung geltend machen dürfen.

(4) Wird ein Antrag gestellt oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, informiert das Deutsche Patent- und Markenamt den Markeninhaber darüber und fordert ihn auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

(5) Widerspricht der Markeninhaber der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb dieser Frist, wird der Verfall oder die Nichtigkeit festgestellt und die Marke gelöscht. Wird fristgerecht widersprochen, informiert das Patent- und Markenamt den Antragsteller darüber. Ein Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Erfolgt keine Zahlung, gilt das Verfahren als beendet.

(6) Wird ein Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte von einem Inhaber einer älteren eingetragenen Marke gestellt, muss dieser auf Einrede des Gegners nachweisen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung gemäß § 26 MarkenG benutzt wurde, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens fünf Jahren nicht mehr angegriffen werden konnte. Endet der Zeitraum der Nichtbenutzung erst nach Antragstellung, muss die Benutzung auch für die letzten fünf Jahre vor der Entscheidung nachgewiesen werden. War die ältere Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren nicht mehr widerspruchsfähig, muss der Antragsteller außerdem nachweisen, dass die Marke damals nicht wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG hätte gelöscht werden können. Es werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die eine Benutzung nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.

(7) Wird die Marke nach ihrer Eintragung auf eine andere Person übertragen oder geht sie auf jemanden über, wirkt die Entscheidung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und kann gegen ihn vollstreckt werden. Für den Eintritt des Rechtsnachfolgers in das Verfahren gelten die §§ 66 ZPO bis 74 ZPO und 76 ZPO (der Zivilprozessordnung) entsprechend.

_________________________

Beispiel: Ein Dritter beantragt beim DPMA die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung, und der Markeninhaber muss fristgerecht reagieren, um den Verlust der Marke zu verhindern.

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