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§ 081 PatG

  • Weitergeleitet von „81 Abs. 6 PatG“
  • sophme
  • 18. Oktober 2026 um 19:01
  • 21 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einleitung des Klageverfahrens und Anforderungen an die Klage

    (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten. Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, dass ein Nichtigkeitsgrund (§ 22 PatG) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt.

    (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 PatG gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge anhängig sind.

    (3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.

    (4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.

    (5) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streitpatent betreffenden Patentstreits und dessen Streitwert sollen angegeben werden.

    (6) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit; § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO (der Zivilprozessordnung) gilt entsprechend. Das Patentgericht setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage als zurückgenommen.

    • Anforderungen
    • Zwangslizenz
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • § 81 PatG
    • Klageverfahren
    • Patentnichtigkeit

Einleitung des Klageverfahrens und Anforderungen an die Klage

(1) Bestimmte Verfahren vor dem Bundespatentgericht müssen durch eine Klage eingeleitet werden. Dazu gehören Verfahren über:

  1. die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats,
  2. die Erteilung oder Rücknahme einer Zwangslizenz,
  3. die Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz, wenn diese zuvor durch ein Urteil festgesetzt wurde.

Die Klage muss gegen die Person gerichtet werden, die im Patentregister als Patentinhaber eingetragen ist, oder gegen den Inhaber der Zwangslizenz.

Eine Klage auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats kann mit einer Nichtigkeitsklage gegen das zugrunde liegende Patent verbunden werden. Die Nichtigkeit des Schutzzertifikats kann auch damit begründet werden, dass beim zugrunde liegenden Patent ein Nichtigkeitsgrund nach § 22 PatG vorliegt.

(2) Eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist nicht zulässig, solange gegen das Patent noch Einspruch eingelegt werden kann oder bereits ein Einspruchsverfahren läuft.

Eine Klage auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit noch Anträge nach § 49a Abs. 4 PatG gestellt werden können oder Verfahren über solche Anträge anhängig sind.

(3) Beruht die Klage auf einer widerrechtlichen Entnahme, darf ausschließlich die Person klagen, der die Erfindung widerrechtlich entnommen wurde.

(4) Die Klage muss schriftlich beim Bundespatentgericht eingereicht werden.

Der Klage und allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenseite beigefügt werden. Das Gericht stellt die Klage und sämtliche Schriftsätze der Gegenseite von Amts wegen zu.

(5) Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung des Klägers,
  • die Bezeichnung des Beklagten,
  • den Streitgegenstand, also die Angelegenheit, über die das Gericht entscheiden soll.

Außerdem soll die Klage einen konkreten Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, welche Entscheidung der Kläger erreichen möchte.

Die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt, müssen angegeben werden.

Erfüllt die Klage diese Anforderungen nicht vollständig, muss der Vorsitzende des Gerichts den Kläger auffordern, die fehlenden Angaben innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

Falls bereits ein gerichtlicher Patentstreit über das betroffene Patent geführt wird, sollen auch dessen Aktenzeichen und Streitwert angegeben werden.

(6) Hat der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, muss er auf Verlangen des Beklagten grundsätzlich eine Sicherheit für die möglichen Verfahrenskosten leisten.

Die Ausnahmen nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO gelten entsprechend.

Das Bundespatentgericht bestimmt die Höhe der Sicherheitsleistung nach billigem Ermessen und setzt eine Frist, innerhalb derer die Sicherheit geleistet werden muss.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Klage als zurückgenommen.

_________________________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen ist der Auffassung, dass ein Patent eines Wettbewerbers nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die geschützte Erfindung bereits zum Stand der Technik gehörte. Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen ist und kein Einspruchsverfahren mehr läuft, erhebt das Unternehmen beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen den im Patentregister eingetragenen Patentinhaber.

In der Klageschrift bezeichnet das Unternehmen die Parteien, das angegriffene Patent und seinen Antrag auf Nichtigerklärung. Außerdem legt es technische Veröffentlichungen als Beweismittel vor, die zeigen sollen, dass die Erfindung nicht neu war.

Hat das klagende Unternehmen seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU und des EWR, kann der Beklagte unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten verlangen. Setzt das Gericht eine entsprechende Frist und leistet der Kläger die Sicherheit nicht rechtzeitig, gilt die Klage als zurückgenommen.

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