Als Haustürgeschäft werden die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer angebahnten Verträge bezeichnet, die
- in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz oder
- auf einer Freizeitveranstaltung, z.B. Werbeverkaufsfahrt oder
- durch ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
geschlossen werden. Bei diesen Geschäften soll der Verbaucher vor Überrumplung geschützt werden. Dem Verbraucher steht ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu, zu beachten sind aber die Einschränkungen in § 312 Abs. 3 BGB.