Eine wesentliche Leistungspflicht liegt vor, wenn die Leistung eine so zentrale Bedeutung für das Schuldverhältnis hat, dass der Gläubiger sie unter allen Umständen erhalten soll. (RG GRUR 1937, 1003, 1007). Diese Pflichten stellen den Kern des jeweiligen Vertrags dar und sind für das Zustandekommen und die Durchführung des Schuldverhältnisses unverzichtbar.
Die Vertragspflichten werden dabei grundsätzlich in Hauptpflichten und Nebenpflichten unterteilt:
- Hauptleistungspflichten ergeben sich regelmäßig unmittelbar aus dem Vertragszweck. Bei einem Kaufvertrag etwa ist die Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB) bzw. die Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) eine Hauptpflicht. Auch bei einem Dienst- oder Werkvertrag sind die vereinbarten Leistungen – z. B. die Arbeitsleistung oder die Herstellung eines Werkes – als Hauptpflichten zu qualifizieren.
- Nebenpflichten (auch Schutz- oder Rücksichtnahmepflichten) ergänzen die Hauptleistungspflichten und sind in § 241 Abs. 2 BGB geregelt. Sie verpflichten die Vertragsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils. Beispiele sind Informationspflichten, Obhutspflichten oder Schutzpflichten.
Diese Differenzierung hat praktische Relevanz insbesondere im Leistungsstörungsrecht:
- Unmöglichkeit (§ 275 BGB) kann nur hinsichtlich der Hauptleistungspflicht eintreten. Wird eine Nebenpflicht verletzt, liegt regelmäßig keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vor, sondern eine Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB führen kann.
- Verzug (§ 286 BGB) setzt voraus, dass eine fällige und durchsetzbare Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erbracht wird. Nur in Bezug auf diese Pflichten kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 323 BGB, 286 BGB etwa vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
- Bei der Verletzung von Nebenpflichten kommt regelmäßig nur ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) in Betracht, nicht jedoch ein Rücktritt oder die Geltendmachung von Ersatz der entgangenen Hauptleistung.
Zusätzlich ist in der Praxis zu beachten, dass bestimmte Nebenpflichten – etwa Aufklärungspflichten – unter Umständen auch eine eigenständige Bedeutung erlangen und je nach Vertragstyp zur rechtlichen Hauptpflicht „aufsteigen“ können, etwa im Rahmen von Beratungsverträgen oder im Kapitalanlagerecht.