Hauptleistungspflicht

  • Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht

    liegt vor, wenn die Leistung eine so wesentliche Bedeutung hat, dass der Gläubiger sie unter allen Umständen erhalten soll. (RG GRUR 1937, 1003, 1007) Die Vertragspflichten werden in Haupt- und Nebenpflichten unterteilt. Dies hat praktische Bedeutung bei der Rechtsfolge, da nur im Falle einer Hauptleistungspflicht von Unmöglichkeit gesprochen wird oder bei Verzug die Leistung abgelehnt werden kann.

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