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DSA - Gesetz über digitale Dienste
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Artikel 10 DSA

  • juristi.Red
  • 27. Oktober 2024 um 22:47
  • 28. Januar 2026 um 09:25
  • 316 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auskunftsanordnungen

    (1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über den Erhalt der Anordnung und die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnung bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

    • a) diese Anordnung enthält Folgendes:
      • aa) eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung;
      • bb) Informationen zur Identifizierung der erlassenden Behörde;
      • cc) klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten den bzw. die bestimmten Empfänger ermitteln können, zu dem Informationen angefordert werden, etwa einen oder mehrere Kontonamen oder eindeutige Kennungen;
      • dd) eine Begründung, wozu die Informationen benötigt werden und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Ermittlung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;
      • ee) Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen;
      • ff) unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;
    • b) diese Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen;
    • c) diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 11 Abs. 3 DSA angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und der Diensteanbieter geeinigt haben, übermittelt und an die vom Anbieter gemäß Art. 11 DSA benannte elektronische Kontaktstelle geschickt. Ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.

    (3) Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde zusammen mit den vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung.

    (4) Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Art. 85 DSA eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

    (5) Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betreffenden Nutzer über den Erhalt der Anordnung und über deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung und die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten gemäß Absatz 2.

    (6) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.

    Fassung ab 16. Nov 2025

    _________________________

    Fassung bis einschl 15. Nov 2025

    (1) ...

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnungen bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

    ...

    _________________________

    Fassung bis einschl 26. Okt 2022

    (1) Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde oder einer anderen in der Anordnung genannten Behörde unverzüglich über den Erhalt der Anordnung und die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

    (2) - (6) ...

    • Auskunft
    • Vermittlungsdienste
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Anbieterhaftung
    • Art. 10 DSA
    • Auskunftsanordnung

Infos zu Auskunftsanordnungen

(1) Wenn eine Auskunftsanordnung zu bestimmten Infos über einen oder mehrere Nutzer von den zuständigen nationalen Behörden kommt, müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten sofort der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, oder einer anderen genannten Behörde Bescheid geben, dass sie die Anordnung erhalten haben und ob und wann sie sie umgesetzt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass solche Anordnungen, wenn sie an den Diensteanbieter geschickt werden, mindestens diese Dinge enthalten:

  • a) Die Anordnung muss Folgendes beinhalten:
    • aa) eine Erklärung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anordnung basiert,
    • bb) Infos zur Identifizierung der erlassenden Behörde,
    • cc) klare Angaben, damit der Anbieter erkennen kann, um welchen Nutzer es geht, wie z.B. Kontonamen oder eindeutige IDs,
    • dd) eine Erklärung, warum die Infos gebraucht werden und warum die Anordnung notwendig und angemessen ist, um zu prüfen, ob die Nutzer sich an die Gesetze halten – es sei denn, das kann aus Gründen der Verbrechensbekämpfung nicht gegeben werden,
    • ee) Infos über Rechtsmittel, die dem Diensteanbieter und den betroffenen Nutzern zur Verfügung stehen,
    • ff) eventuell auch Infos darüber, welche Behörde über die Umsetzung der Anordnung informiert werden muss.
  • b) Die Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur dazu, Infos bereitzustellen, die er sowieso schon für den Dienst gesammelt hat und die er kontrolliert.
  • c) Die Anordnung muss in einer der vom Anbieter geforderten Sprachen oder in einer anderen, die die Behörde und der Anbieter vereinbart haben, geschickt werden. Wenn die Anordnung nicht in der richtigen Sprache ist, kann sie auch in der Sprache der erlassenden Behörde geschickt werden, solange eine Übersetzung der wichtigen Punkte dabei ist.

(3) Die erlassende Behörde oder die andere angegebene Behörde schickt die Anordnung zusammen mit den Infos über deren Umsetzung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

(4) Nachdem der Koordinator für digitale Dienste die Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde erhalten hat, muss er sofort allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste eine Kopie der Anordnung über das System, das nach Art. 85 DSA eingerichtet wurde, zukommen lassen.

(5) Spätestens wenn die Anordnung umgesetzt wird oder zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde angegeben hat, müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die Anordnung und deren Umsetzung informieren. Diese Info an den Nutzer muss eine Begründung und die bestehenden Rechtsmittel enthalten.

(6) Die Bedingungen und Anforderungen in diesem Artikel lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.

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