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DSA - Gesetz über digitale Dienste
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Artikel 09 DSA

  • juristi.Red
  • 26. Oktober 2024 um 22:24
  • 26. April 2025 um 19:03
  • 346 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte

    (1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die eine Anordnung erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnung bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

    • a) diese Anordnung enthält Folgendes:
      • aa) eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung,
      • bb) eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf eine oder mehrere besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht,
      • cc) Informationen zur Identifizierung der anordnenden Behörde,
      • dd) klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten die betreffenden rechtswidrigen Inhalte ermitteln und ausfindig machen kann, beispielsweise eine oder mehrere präzise URL-Adressen, und, soweit erforderlich, weitere Angaben,
      • ee) Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen,
      • ff) unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;
    • b) der räumliche Geltungsbereich dieser Anordnung ist auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und, falls anwendbar, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt;
    • c) diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 11 Abs. 3 DSA angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und dieser Anbieter geeinigt haben, übermittelt und an die von diesem Anbieter gemäß Art. 11 DSA benannte elektronische Kontaktstelle geschickt; ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.

    (3) Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie zusammen mit jeglichen vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.

    (4) Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Art. 85 DSA eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.

    (5) Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat, informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die erhaltene Anordnung und deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung, die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten und eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Anordnung gemäß Absatz 2.

    (6) Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.

    Fassung ab 27. Okt 2022

    _________________________

    Fassung bis einschl 26. Okt 2022

    (1) Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten der eine Anordnung erlassenden Behörde oder einer anderen in der Anordnung genannten Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.

    (2) - (6) ...

    • Anordnung
    • Vermittlungsdienste
    • rechtswidrige Inhalte
    • digitale Dienste
    • Digital Services Act
    • Anbieterhaftung
    • Art. 9 DSA

Anweisungen, wie man mit illegalen Inhalten umgeht

(1) Wenn eine Anweisung zu illegalen Inhalten von den zuständigen Behörden kommt, müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die ausstellende Behörde oder eine andere genannte Behörde sofort darüber informieren, ob und wann sie die Anweisung umgesetzt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Anweisung, die im ersten Absatz erwähnt wird, bei der Übermittlung an den Anbieter von Vermittlungsdiensten mindestens folgende Punkte enthält:

  • a) Die Anweisung muss Folgendes beinhalten:
    • aa) Eine Erklärung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anweisung basiert (Unionsrecht oder nationales Recht).
    • bb) Eine Begründung, warum die Inhalte als illegal gelten, mit Verweis auf spezifische Gesetze.
    • cc) Informationen zur Identifizierung der ausstellenden Behörde.
    • dd) Klare Hinweise, wie der Anbieter die illegalen Inhalte finden kann, zum Beispiel genaue URLs, und gegebenenfalls weitere Details.
    • ee) Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten, die dem Anbieter und dem Nutzer zur Verfügung stehen.
    • ff) Gegebenenfalls Angaben darüber, welche Behörde über die Umsetzung der Anweisung informiert werden muss.
  • b) Der Geltungsbereich der Anweisung muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein, basierend auf dem geltenden Unionsrecht und nationalem Recht, einschließlich der Charta und gegebenenfalls allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.
  • c) Die Anweisung muss in einer der Sprachen, die der Anbieter von Vermittlungsdiensten angegeben hat, oder in einer anderen vereinbarten Amtssprache übermittelt werden. Wenn die Anweisung nicht in der gewünschten Sprache ist, kann sie auch in der Sprache der ausstellenden Behörde geschickt werden, solange eine Übersetzung der wichtigsten Punkte beigefügt ist.

(3) Die ausstellende Behörde oder eine andere genannte Behörde muss die Anweisung zusammen mit allen Informationen über deren Umsetzung an den Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat senden.

(4) Sobald der Koordinator für digitale Dienste die Anweisung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde erhält, muss er allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste sofort eine Kopie der Anweisung über das eingerichtete System schicken.

(5) Spätestens wenn die Anweisung umgesetzt wird oder zu dem Zeitpunkt, den die ausstellende Behörde angegeben hat, müssen die Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die Anweisung und deren Umsetzung informieren. Diese Information muss eine Begründung, die vorhandenen Rechtsmittel und eine Beschreibung des Geltungsbereichs der Anweisung enthalten.

(6) Die in diesem Artikel genannten Bedingungen und Anforderungen berühren nicht das nationale Zivil- und Strafprozessrecht.

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