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Strafrecht 3 StR 32/24 - BGH verwirft Revision gegen Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung

  • juristi.Red
  • 11. Oktober 2024 um 09:51
  • 186 mal gelesen
  • Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein am 10. August 2023 verkündetes Urteil des Landgerichts München II verworfen, mit dem dieses die Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen hat.

    Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Wertungen leugnete die mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte zwar den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an den europäischen Juden. Da sie dies aber im Zusammenhang mit einem sie betreffenden Steuerverfahren in einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben getan und lediglich mit einer Kenntnisnahme durch die mit der Sachbearbeitung betrauten Personen sowie gegebenenfalls durch die Strafverfolgungsbehörden gerechnet habe, liege keine nach dem in § 130 StGB (Strafgesetzbuch) geregelten Tatbestand der Volksverhetzung strafbare Tathandlung vor. Insbesondere sei kein Verbreiten im Sinne der genannten Vorschrift gegeben.

    Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen diesen Freispruch gewendet und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die landgerichtliche Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung enthielten sachlichrechtliche Fehler. Die Angeklagte hat gemeint, ihre Äußerungen seien bereits für sich genommen straflos, und sich im Übrigen dem Landgericht angeschlossen.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist nach Durchführung einer Revisionshauptverhandlung am 22. August 2024 (s. BGH PM 164/2024) der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt. Nach seiner heute verkündeten Entscheidung weist die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Das Vorbringen der Revision enthält vielmehr in wesentlichen Teilen eigene wertende Elemente, die dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können. Revisionsrechtlich relevante Fehler wie Lücken oder Widersprüche zeigt es demgegenüber nicht auf. Die rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Danach sind zwar die Ausführungen der Angeklagten in Teilen des Schreibens entgegen ihrer Auffassung als nach deutschem Recht grundsätzlich strafbares Leugnen des als historische Tatsache feststehenden Holocausts zu werten. Der Volksverhetzungstatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen in einer bestimmten Weise getätigt werden. Die hier vor allem in Betracht kommende Tathandlung des Verbreitens liegt mit Blick auf den begrenzten Kreis der im Rahmen des Steuerverfahrens beruflich mit der Sache befassten Empfänger des Schreibens nicht vor. Dies gilt auch, wenn die Angeklagte sich vorstellte, es komme ein Strafverfahren in Gang, wodurch weitere Personen Kenntnis von dem Inhalt des Schriftstücks erhielten. Denn hierdurch kann nach Sinn und Zweck der Regelung die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung regelmäßig nicht begründet werden.

    BGH-Urteil vom 25. September 2024 - 3 StR 32/24 - BGH PM 185/2024

    Vorinstanz:

    Landgericht München II - Urteil vom 10. August 2023 - 4 KLs 11 Js 44491/21

    • Strafrecht
    • Volksverhetzung
    • Revision
    • Freispruch
    • StA
    • Vorwurf
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