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Artikel 36 DMA

  • juristi.Red
  • 11. September 2024 um 12:44
  • 11. September 2024 um 12:50
  • 261 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Berufsgeheimnis

    (1) Die nach dieser Verordnung erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

    (2) Die gemäß Art. 14 DMA erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der nationalen Fusionskontrollvorschriften verwendet.

    (3) Die gemäß Art. 15 DMA erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet.

    (4) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Art. 38 DMA, Art. 39 DMA, Art. 41 DMA und Art. 43 DMA genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Art. 26 Abs. 2 DMA benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

    • Berufsgeheimnis
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Überwachungsbefugnis
    • Art. 36 DMA

Berufsgeheimnis

(1) Die Infos, die durch diese Verordnung gesammelt werden, sind nur für die Zwecke dieser Verordnung gedacht.

(2) Die Daten, die laut Art. 14 DMA gesammelt werden, dienen ebenfalls den Zielen dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und den nationalen Vorschriften zur Fusionskontrolle.

(3) Die Daten, die gemäß Art. 15 DMA erhoben werden, werden für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt.

(4) Auch wenn Informationen für die Zwecke aus den Art. 38 DMA, Art. 39 DMA, Art. 41 DMA und Art. 43 DMA bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Mitarbeiter sowie andere beteiligte Personen und Unternehmen keine Infos weitergeben, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten oder ausgetauscht haben, wenn diese Infos unter das Berufsgeheimnis fallen.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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