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Europarecht C-221/22 P - Die Kommission muss auf vorläufig eingenommene Geldbußen, die sie im Wettbewerbsbereich zu Unrecht verhängt hat, Zinsen zahlen

  • juristi.Red
  • 10. September 2024 um 20:51
  • 14. Februar 2025 um 21:29
  • 164 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Mit diesen Zinsen soll das betreffende Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden.

    Wenn das Gericht oder der Gerichtshof eine von der Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

    Am 15. Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von ca. 31 Mio. Euro wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste.

    Die Deutsche Telekom erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union, zahlte die Geldbuße am 16. Januar 2015 aber vorläufig.

    Das Gericht gab dieser Klage teilweise statt und setzte die Geldbuße um ca. 12 Mio. Euro herab1. Daraufhin erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag am 19. Februar 2019 zurück.

    In der Folge forderte die Deutsche Telekom die Kommission auf, ihr Verzugszinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, d. h. für mehr als vier Jahre.

    Da die Kommission dies ablehnte, erhob die Deutsche Telekom erneut Klage beim Gericht, das die Kommission dazu verurteilte, der Deutschen Telekom einen Betrag von ca. 1,8 Mio. Euro zu zahlen2.

    Die Kommission legte gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.

    Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.

    Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße von einem Unionsgericht rückwirkend für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, muss die Kommission nämlich nach einer gefestigten Rechtsprechung, deren Änderung nicht veranlasst ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückzahlen, und zwar zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung3. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während dieses Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.

    Außerdem hat das Gericht zutreffend entschieden, dass für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zu zahlen hat, der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten gilt4.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom | 11. Jun 2024 | EuGH PM 97/2024

    __________________________

    1 Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission, T-827/14 (vgl. auch EuGH PM 196/2018).

    2 Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission, T-610/19 (vgl. auch EuGH PM 07/2022).

    3 Der Gerichtshof hebt ganz allgemein hervor, dass Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden (sei es von einer nationalen Behörde oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union), zurückerstattet werden müssen, und zwar zuzüglich Zinsen für den gesamten Zeitraum von der Zahlung dieser Geldbeträge bis zu ihrer Rückerstattung.

    4 Analog zu Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

    • EuGH
    • Zinsen
    • Wettbewerb
    • Geldbußen
    • EU-Kommission
    • zu Unrecht
    • Deutsche Telekom

Die Zinsen sollen dem Unternehmen eine Art Ausgleich für die Zeit geben, in der es den Betrag nicht nutzen konnte.

Wenn ein Gericht oder der Gerichtshof eine Geldbuße, die die Kommission gegen ein Unternehmen wegen Wettbewerbsverstößen verhängt hat, aufhebt oder senkt, muss die Kommission nicht nur die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für die Zeit von der vorläufigen Zahlung bis zur Rückerstattung zahlen. Dabei handelt es sich nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, die dem Unternehmen als Entschädigung für die nicht genutzte Zeit des Betrags gezahlt werden.

Am 15. Oktober 2014 hat die Europäische Kommission der Deutschen Telekom AG eine Geldbuße von etwa 31 Millionen Euro aufgebrummt, weil sie ihre marktbeherrschende Stellung im slowakischen Breitbandmarkt ausgenutzt hat.

Die Deutsche Telekom hat dagegen vor dem Gericht der Europäischen Union geklagt, aber die Geldbuße schon am 16. Januar 2015 vorläufig gezahlt.

Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Geldbuße um etwa 12 Millionen Euro gesenkt1. Die Kommission hat dieser dann am 19. Februar 2019 den Betrag zurückgezahlt.

Daraufhin hat die Deutsche Telekom die Kommission aufgefordert, ihr Zinsen für den Zeitraum von der Zahlung bis zur Rückerstattung zu zahlen, also für mehr als vier Jahre.

Die Kommission hat das abgelehnt, woraufhin die Deutsche Telekom erneut geklagt hat. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission der Deutschen Telekom etwa 1,8 Millionen Euro zahlen muss2.

Die Kommission hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

In seinem heutigen Urteil hat der Gerichtshof die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Gerichts bestätigt.

Wenn ein Unionsgericht eine von der Kommission wegen Wettbewerbsverstößen verhängte Geldbuße rückwirkend aufhebt oder senkt, muss die Kommission, laut gefestigter Rechtsprechung, die vorläufig gezahlte Geldbuße, ganz oder teilweise zurückzahlen, plus Zinsen für die Zeit von der vorläufigen Zahlung bis zur Rückerstattung3. Das gilt selbst dann, wenn die Kommission das Geld angelegt hat und während dieser Zeit keine Gewinne erzielt wurden oder sogar Verluste entstanden sind. Diese Zinsen sind keine „Verzugszinsen“, sondern Zinsen, die dem Unternehmen als Ausgleich für die nicht genutzte Zeit des Betrags gezahlt werden.

Außerdem hat das Gericht richtig entschieden, dass für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zahlen muss, der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) plus dreieinhalb Prozentpunkte gilt4.

EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-221/22 P | Kommission / Deutsche Telekom | 11. Juni 2024 | EuGH PM 97/2024

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