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Artikel 25 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 25 DMA“
  • juristi.Red
  • 31. August 2024 um 14:13
  • 31. August 2024 um 14:20
  • 398 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verpflichtungszusagen

    (1) Bietet der betreffende Torwächter während eines Verfahrens nach Art. 18 DMA Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem diese Verpflichtungszusagen für den Torwächter für bindend erklärt werden, und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn

    • a) sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
    • b) der betreffende Torwächter seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
    • c) der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte, oder
    • d) die Verpflichtungszusagen sich nicht als wirksam erweisen.

    (3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Torwächter angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.

    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Torwächter
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Art. 25 DMA
    • Verpflichtungszusagen

Verpflichtungszusagen

(1) Wenn der betreffende Torwächter während eines Verfahrens nach Art. 18 DMA Zusagen macht, um sicherzustellen, dass die Regeln aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA eingehalten werden, kann die Kommission einen Beschluss fassen, der diese Zusagen für den Torwächter verbindlich macht. Damit hat die Kommission keinen Grund mehr zu handeln. Dieser Beschluss wird nach dem Verfahren in Art. 50 Abs. 2 DMA erlassen.

(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder aus eigenem Antrieb wieder aufgreifen, wenn:

  • a) sich die Situation, auf der der Beschluss basierte, wesentlich geändert hat,
  • b) der Torwächter seine Zusagen nicht einhält,
  • c) der Beschluss auf falschen oder irreführenden Infos der beteiligten Unternehmen beruhte, oder
  • d) die Zusagen nicht wie geplant funktionieren.

(3) Wenn die Kommission denkt, dass die von dem Torwächter gemachten Zusagen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Regeln aus Art. 5 DMA, Art. 6 DMA und Art. 7 DMA zu gewährleisten, erklärt sie im Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, warum die Zusagen nicht verbindlich gemacht werden.

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