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Artikel 24 DMA

  • Weitergeleitet von „Art. 24 DMA“
  • juristi.Red
  • 31. August 2024 um 14:05
  • 368 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Einstweilige Maßnahmen

    Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA einen Durchführungsrechtsakt zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen einen Torwächter erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses nach Art. 29 Abs. 1 DMA eingeleitet wurde. Er hat nur eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.

    • einstweilige Maßnahmen
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Durchsetzungsbefugnis
    • Art. 24 DMA

Einstweilige Maßnahmen

Wenn's wirklich brenzlig wird und gewerbliche Nutzer oder Endverbraucher von Torwächtern in Gefahr sind, kann die Kommission in dringenden Fällen schnell handeln. Wenn festgestellt wird, dass gegen bestimmte Artikel des DMA (also Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA) verstoßen wird, kann sie einen vorübergehenden Beschluss fassen und Maßnahmen gegen den entsprechenden Torwächter anordnen. Das Ganze passiert in einem speziellen Verfahren, das dafür gedacht ist, einen Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 29 Abs. 1 DMA zu erlassen. Diese Maßnahmen sind zeitlich befristet, können aber verlängert werden, wenn es nötig und sinnvoll ist. Der Beschluss wird im Rahmen eines bestimmten Beratungsverfahrens, wie in Art. 50 Abs. 2 DMA beschrieben, erlassen.

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Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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