Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA einen Durchführungsrechtsakt zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen einen Torwächter erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses nach Art. 29 Abs. 1 DMA eingeleitet wurde. Er hat nur eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Art. 50 Abs. 2 DMA genannten Beratungsverfahren erlassen.
Einstweilige Maßnahmen
Wenn's wirklich brenzlig wird und gewerbliche Nutzer oder Endverbraucher von Torwächtern in Gefahr sind, kann die Kommission in dringenden Fällen schnell handeln. Wenn festgestellt wird, dass gegen bestimmte Artikel des DMA (also Art. 5 DMA, Art. 6 DMA oder Art. 7 DMA) verstoßen wird, kann sie einen vorübergehenden Beschluss fassen und Maßnahmen gegen den entsprechenden Torwächter anordnen. Das Ganze passiert in einem speziellen Verfahren, das dafür gedacht ist, einen Nichteinhaltungsbeschluss nach Art. 29 Abs. 1 DMA zu erlassen. Diese Maßnahmen sind zeitlich befristet, können aber verlängert werden, wenn es nötig und sinnvoll ist. Der Beschluss wird im Rahmen eines bestimmten Beratungsverfahrens, wie in Art. 50 Abs. 2 DMA beschrieben, erlassen.
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