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Artikel 23 DMA

  • juristi.Red
  • 31. August 2024 um 13:53
  • 31. August 2024 um 13:58
  • 287 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen

    (1) Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen.

    (2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

    • a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,
    • b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,
    • c) Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,
    • d) von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang zu verlangen sowie die abgegebenen Erläuterungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen oder zu dokumentieren,
    • e) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,
    • f) von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten mit beliebigen technischen Mitteln zu Protokoll zu nehmen.

    (3) Zur Durchführung von Nachprüfungen kann die Kommission die Unterstützung von nach Art. 26 Abs. 2 DMA benannten Prüfern oder Sachverständigen anfordern sowie die Unterstützung der für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.

    (4) Bei Nachprüfungen können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, können alle Vertreter oder Beschäftigten des Unternehmens befragen.

    (5) Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

    (6) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen zu dulden, die durch einen Beschluss der Kommission angeordnet wurden. In diesem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Art. 30 DMA bzw. Art. 31 DMA vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie auf das Recht hingewiesen, diesen Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

    (7) Bedienstete der für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse.

    (8) Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.

    (9) Setzt die Amtshilfe nach Absatz 8 dieses Artikels nach nationalen Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese von der Kommission oder der für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder von von diesen Behörden dazu ermächtigen Bediensteten zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

    (10) Wird die in Absatz 9 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, so überprüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Kommission echt ist und die beantragten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Kommission direkt oder über die für die Durchsetzung der in Art. 1 Abs. 6 DMA genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, um ausführliche Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie zur Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses ist dem Gerichtshof vorbehalten.

    • Durchführungsbefugnisse
    • digitale Märkte
    • Digital Markets Act
    • Art. 23 DMA
    • Nachprüfungen
    • Überwachungsbefugnis

Nachprüfungen: Was du wissen solltest

1. Wer kann nachprüfen?
Die Kommission hat das Recht, Nachprüfungen bei Unternehmen oder Unternehmensgruppen durchzuführen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

2. Wer darf was?
Die Leute, die für die Nachprüfungen zuständig sind, dürfen:

  • In alle Räume, Grundstücke und Fahrzeuge der Unternehmen rein.
  • Alle Bücher und Unterlagen, egal in welcher Form, durchchecken.
  • Kopien oder Auszüge aus den Unterlagen machen oder verlangen.
  • Von den Unternehmen Infos zu ihrer Organisation, IT-Systemen, Algorithmen, Datenverwaltung und Geschäftspraktiken einholen und das Ganze aufzeichnen.
  • Betriebliche Räume und Unterlagen für die Dauer der Prüfung versiegeln.
  • Von Mitarbeitern des Unternehmens Erklärungen zu relevanten Fakten und Dokumenten verlangen und deren Antworten aufzeichnen.

3. Unterstützung anfordern
Die Kommission kann sich Unterstützung von Prüfern oder Experten holen, die in bestimmten Vorschriften genannt sind, sowie von nationalen Behörden, wenn die Nachprüfung in einem bestimmten Mitgliedstaat stattfindet.

4. Nachfragen erlaubt
Während einer Nachprüfung können die Kommission und ihre Prüfer Erklärungen von den Unternehmen einfordern. Das betrifft alles von der Organisation bis zu den geschäftlichen Abläufen.

5. Befugnisse und Hinweise
Die Prüfer zeigen ihren schriftlichen Auftrag vor, der den Zweck und die Details der Nachprüfung beschreibt. Sie weisen auch auf mögliche Geldstrafen hin, falls die Unternehmen nicht kooperieren oder falsche Informationen geben. Die zuständige nationale Behörde wird vor Beginn der Nachprüfung informiert.

6. Mitwirken ist Pflicht
Unternehmen müssen Nachprüfungen, die von der Kommission angeordnet werden, akzeptieren. Der Beschluss enthält Informationen zu Zweck, Beginn und mögliche Strafen sowie das Recht, den Beschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.

7. Unterstützung durch nationale Behörden
Die nationalen Behörden und deren beauftragte Personen helfen den Prüfern bei Bedarf und haben die gleichen Befugnisse.

8. Widerstand gegen Nachprüfungen
Wenn ein Unternehmen sich gegen die Nachprüfung wehrt, muss der Mitgliedstaat Unterstützung leisten, eventuell auch mit Polizeikräften, damit die Prüfer ihre Arbeit machen können.

9. Gerichtliche Genehmigung
Falls nationale Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung für die Unterstützung der Nachprüfung benötigen, muss diese von der Kommission oder der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden. Eine Genehmigung kann auch vorsorglich angefordert werden.

10. Gerichtliche Überprüfung
Wenn eine Genehmigung beantragt wird, prüft das nationale Gericht die Echtheit des Kommissionsbeschlusses und ob die Maßnahmen angemessen sind. Dabei kann es die Kommission um Erklärungen bitten, aber nicht die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen oder Einsicht in die Akten verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses liegt beim Gerichtshof.

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